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Guten Tag ...,
… nachdem das Unwort des Jahres 2008 „notleidende Banken“ lautet, stellen wir in unserem heutigen newsletter die Finanzen der Familien mit behinderten Kindern in den Mittelpunkt.
Aktualisiert
Steuermerkblatt 2008 /2009
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Unser Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen hat sein jährlich neu erscheinendes Steuermerkblatt für Familien mit behinderten Kindern aktualisiert. Die Neufassung berücksichtigt u. a. die Erhöhung des Kindergeldes, die Pendlerpauschale und die Frage, ob Eltern erwachsener behinderter Kinder Kindergeld zusteht. Sie finden das Steuermerkblatt 2008 / 2009 unter www.bvkm.de/0-10/start,index.html.
Kindergeld I
Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages
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Zum 1. Januar 2009 hat die Bundesregierung das Kindergeld und den Kinderfreibetrag erhöht. Das Kindergeld steigt um 10 Euro auf 164 Euro für das erste und das zweite Kind, um 16 Euro auf 170 Euro für das dritte Kind und um 16 Euro auf 195 Euro für jedes weitere Kind. Das Kindergeld für ein Kind über 18 Jahre entfällt, wenn es über ein eigenes Einkommen von mehr als 7.680 Euro verfügt. Das Kindergeld wird über das 25. Lebensjahr (bzw. früher 27. Lebensjahr) hinaus bezahlt für schwer behinderte Kinder, die nicht selbst ihren Lebensunterhalt sichern können. Mehr dazu unter www.arbeitsagentur.de/nn_26546/zentraler-Content/A09-Kindergeld/A092-sozialrechtliche-Leistungen/Allgemein/Behinderte-Kinder.html.
Kindergeld II
Erhöhung der Unterhaltsbeiträge der Eltern für ihre volljährige behinderte Kinder
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Da das Kindergeld zum 1. Januar 2009 steigt, steigt zeitgleich auch der Unterhaltsbeitrag der Eltern, deren volljährige behinderte Kinder im Wohnheim leben, um den prozentualen Anteil, um den das Kindergeld steigt. Dies ist in § 94 Absatz 2 Satz 3 SGB XII festgelegt.
Ab sofort müssen daher die Eltern statt den bisherigen 26 Euro / Monat folgende Unterhaltsbeiträge für Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. Pflege erbringen: für das erste und zweite Kind: 27,69 Euro (+ 6,5 Prozent); für das dritte Kind: 28,70 Euro (+ 10,4 Prozent), für jedes weitere Kind: 28,31 Euro (+ 8,9 Prozent).
Dies gilt entsprechend auch für die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (bislang 20 Euro / Monat). Nach den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg (Randnummer 94.23) wird im Interesse der Gleichbehandlung mit Leistungsberechtigten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf diesen Unterhaltsbeitrag verzichtet.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere LV-Geschäftsstelle.
Kindergeld III
Abzweigung des Kindergeldes – neue Grenzen
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Eine Abzweigung des Kindergeldes ist nach den Urteilen des Bundesfinanzhofes (BFH) grundsätzlich möglich, wenn ein Dritter (z.B. der Sozialhilfeträger) die Kosten für die vollstationäre Unterbringung des behinderten volljährigen Kindes trägt. Erbringen die Eltern neben dem Sozialhilfeträger nur geringe eigene Unterhaltsleistungen im Jahr (im konkreten Fall waren dies 1.000 DM jährlich), so darf die Hälfte des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger abgezweigt werden – bislang also 77 Euro. Diese Grenze verändert sich nun durch die Erhöhung des Kindergeldes entsprechend.
Als weitere „Faustregel“ gilt: Wenn Eltern Unterhaltsleistungen mindestens in Höhe des monatlichen Kindergeldes erbringen, steht ihnen das Kindergeld in voller Höhe zu.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere LV-Geschäftsstelle.
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Pagel-Steidl, Geschäftsführerin
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Landesverband für Körper-
und Mehrfachbehinderte
Baden-Württemberg e.V.
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Haußmannstrasse 6
70188 Stuttgart
Telefon: (0711) 21 55 - 220
Telefax: (0711) 21 55 - 222
info@lv-koerperbehinderte-bw.de
www.lv-koerperbehinderte-bw.de
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