Pressemitteilungen |
Themen |
Leben ohne Barrieren |
Recht und Politik |
Mitgliedsorganisationen |
Landesverband |
Publikationen |
Zum Reinhören |
Downloads |
Termine |
Links |
Ferienhäuser |
Newsletter |
Kontakt & Impressum |
Datenschutz |
YouTube |
LVKM-BW.Blog
|
coding + custom cms © 2002-2023 AD1 media · 1576140 | 8 |
Stuttgart, 10.01.2023 - „Alle Jahre wieder …“ - Mit dem Jahreswechsel ändert sich nicht nur die Jahreszahl sondern auch Gesetze und Verordnungen, die für Menschen mit Behinderungen und deren Familien wichtig sind.
Unser – nicht vollständiger – Überblick der Änderungen zum 1. Januar 2023:
Kindergeld steigt
Ab 1. Januar 2023 beträgt das monatliche Kindergeld für alle Kinder einheitlich 250 Euro.
Steuerlicher Grundfreibetrag steigt
Der steuerliche Grundfreibetrag („Existenzminimum“) beträgt 10.347 Euro (für das Jahr 2022), 10.908 Euro (für das Jahr 2023) und 11.604 Euro (für das Jahr 2024).
Gut zu wissen:
Eltern volljähriger behinderter Kinder können für diese ohne altersmäßige Begrenzung Kindergeld erhalten, wenn das Kind aufgrund seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das bedeutet, dass das Kind mit Behinderung finanziell nicht in der Lage ist, seinen notwendigen Lebensbedarf zu decken. Dieser setzt sich zusammen aus dem steuerlichen Grundfreibetrag und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf.
Kinderfreibetrag steigt
Der Kinderfreibetrag je Elternteil beträgt 2.810 Euro (für das Jahr 2022), 3.012 Euro (für das Jahr 2023), 3.192 Euro (für das Jahr 2024).
Weitere Informationen zu den aktuellen Familienleistungen finden Sie unter www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/kindergeld/kindergeld-73892
Vermögensfreigrenze steigt
Ab 2023 beträgt die sog. Vermögensfreigrenze 10.000 Euro (bislang 5.000 Euro). Außerdem wird erstmals ein angemessenes Fahrzeug (Wertgrenze 7.500 Euro) zusätzlich als geschütztes Vermögen bewertet.
Monatliche Beträge für die Grundsicherung steigen
Regelbedarfsstufe 1: 502 Euro / Monat
Alleinlebende und volljährige Menschen mit Behinderungen, die im Haushalt der Eltern leben
Regelbedarfsstufe 2: 451 Euro / Monat
Paare – je Person (Ehegatten, Lebenspartner oder ähnliche Beziehung)
Menschen mit Behinderungen, die in einer besonderen Wohnform („Wohnheim“) leben
Weitere Informationen finden Sie unter www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2022/das-aendert-sich-2023.html
Einkommens- und Vermögensfreibeträge steigen
Menschen mit Behinderungen müssen sich mit einem Eigenanteil an den Kosten vieler Leistungen der Eingliederungshilfe beteiligen, sofern ihr Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen übersteigen.
Einkommenfreibeträge 2023
36.629 Euro:
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
30.555 Euro:
nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
24.444 Euro:
Renteneinkünfte
Vermögensfreibetrag 2023
61.110 Euro
Weitere Informationen finden Sie unter umsetzungsbegleitung-bthg.de/service/aktuelles/neue-beitragsbemessungsgrenzen-fuer-2023/
zur Druckansicht - >> |