Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg e.V.
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LVKM-Newsletter 9/2010

Guten Tag ...,

… der Wetterbericht hat nochmals Schnee angekündigt. Wir sind dennoch überzeugt, dass der Frühling naht. Warum wir so sicher sind? Nun, seit Montag hat die Eisdiele nebenan wieder geöffnet … Weitere aktuelle Informationen für Sie in unserem newsletter 9/2010:


Gesetzestipp
Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO)
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Seit Montag, 1. März 2010, gilt nicht nur das nächtliche Alkoholverbot an Tankstellen in Baden-Württemberg sondern auch die neue Landesbauordnung. Unter anderem entfällt die sog. Aufzugspflicht für Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden weniger als 12,5 m über der Eingangsebene liegt, soweit Geschosse nach § 39 Abs. 1 oder 2 stufenlos erreichbar sein müssen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass öffentliche Gebäude ab sofort nicht mehr barrierefrei zugänglich und nutzbar sein müssen. Allerdings kann im Einzelfall die stufenlose Zugänglichkeit auch über Rampen erfolgen. Mehr Infos zum barrierefreien Bauen finden Sie unter www.lv-koerperbehinderte-bw.de .
Den gesamten Wortlaut der neuen Landesbauordnung (sowie die aktuellen Verordnungen dazu) finden Sie unter » externer Link «


Steuertipp: Bundesfinanzhof (Urteil vom 22.10.2009, VI R 7/09)
Behinderungsbedingte Umbaukosten können außergewöhnliche Belastungen sein
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Viele Mitgliedsfamilien mit körperbehinderten Angehörigen kennen das Problem. Aufgrund der Körperbehinderung werden Umbauten an der Wohnung oder im Häusle fällig (z.B. barrierefreie Dusche, Aufzug) und das Finanzamt erkennt den Aufwand nicht als außergewöhnliche Belastung an, da die geschaffenen Einrichtungen auch von den nicht behinderten Familienangehörigen mitgenutzt werden können und somit ein Gegenwert darstelle, der zugleich auch noch den Wert der Immobilie erhöhe. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun höchstrichterlich entschieden. Der Leitsatz lautet: „Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalls in den Hintergrund tritt.“ Das Urteil hat eine gewisse Präzedenzwirkung. In der Praxis kommt es jetzt darauf an, etwaige Ansprüche gegenüber dem Finanzamt umfassend zu begründen und ggf. zusätzlich durch Gutachten zu belegen. Das Urteil finden Sie unter » externer Link «


Rechtstipp: Bundessozialgericht (Urteil vom 17. Juli 2008, B 3 P 12/07 R)
Barrierefreier Zugang für pflegebedürftige Kinder als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
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Der Bau einer Rollstuhlrampe in den Garten kann bei Kindern und Jugendlichen eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Absatz 4 SGB XI sein. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Das Interesse von Pflegebedürftigen im Kinder- und Jugendlichenalter am Aufenthalt und an der Bewegung im Freien auch im eigenen Garten ist höher zu bewerten als bei Erwachsenen. Bei Kindern und Jugendlichen sei ein von der Rechtsordnung in besonderer Weise geschütztes elementares Bedürfnis nach Eingliederung in die übliche Lebensgestaltung Gleichaltriger als Bestandteil ihres sozialen Lernprozesses anzuerkennen. Dabei sei neben dem besonderen Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen auch zu berücksichtigen, dass der Zugang zu wohnbereichsnahen Plätzen zum Aufenthalt und zum Spielen im Freien und zur Begegnung mit anderen Kindern / Jugendlichen selbst für Mehrfamilienhäuser nicht unüblich sei und eine entsprechende Ausstattung – etwa der hauseigene Garten oder Spielplatz für die gesamte Hausgemeinschaft – nicht als eine das Maß des Üblichen überschreitende Gestaltung anzusehen sei. Davon könne nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn in der unmittelbaren Wohnumgebung des Pflegebedürftigen nahe gelegene Plätze zum Spielen und zur Begegnung mit anderen Kindern und Jugendlichen vorhanden seien und diese so genutzt werden können, dass ein Bedürfnis für die zusätzliche Anlage eines barrierefreien Zugangs zum hauseigenen Garten nicht bestehe.
Das Bundessozialgericht hat im vorliegenden Fall die Rampe aus anderen Gründen abgelehnt. Dennoch bleibt die Feststellung, dass der Bau einer Rampe eine förderfähige Maßnahme der Pflegeversicherung sein kann. Das Urteil finden Sie unter » externer Link «


Linktipp
www.verordnete-leistungen.de
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Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht auf ihrem Internetportal www.verordnete-leistungen.de sämtliche Informationen zu Heil- und Hilfsmitteln, Rehabilitation und Soziotherapie, die unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse fallen. Auf der Internetseite finden Sie ferner die entsprechenden Rechtsgrundlagen, Richtlinien und sogar die Verordnungsvordrucke.


Mit freundlichen Grüßen

Jutta Pagel-Steidl, Geschäftsführerin
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Landesverband für Körper-
und Mehrfachbehinderte
Baden-Württemberg e.V.
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Haußmannstrasse 6
70188 Stuttgart
Telefon: (0711) 21 55 - 220
Telefax: (0711) 21 55 - 222
info@lv-koerperbehinderte-bw.de
www.lv-koerperbehinderte-bw.de

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Auf eigenen Füßen stehen – Koch- und Haushalttipps für Menschen mit Behinderung
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LAG SELBSTHILFE Baden-Württemberg e.V.
GKV - Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen
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Wandern mit dem Rollstuhl in Baden-Württemberg
»Windelwechsel auf dem Fußboden? Nein, danke!« - Toiletten für alle » Baden-Württemberg
LEUCHTLINIE - Beratung und Auskunft für Betroffene von rechter Gewalt
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Gemeinsame Servicestellen für Rehabilitation in Baden-Württemberg
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