Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg e.V.
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Guten Tag ...,



… auch heute haben wir Ihnen einige aktuelle Informationen zusammengestellt:


Neuauflage
Bundesliga-Reiseführer „Mit dem Rollstuhl ins Fußballstadion“
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Die Deutsche Fußball Liga (DFL) GmbH in Frankfurt hat zum zweiten Mal zusammen mit der Deutschen Bahn AG einen Bundesliga-Reiseführer für Menschen mit Behinderung für die Saison 2008 / 2009 herausgegeben. Die Neuauflage enthält zahlreiche Informationen, um behinderten Fußballfans den Besuch von Spielen der Ersten und Zweiten Bundesliga zu erleichtern. Dabei geht es um Rollstuhlfahrerplätze und ihre Erreichbarkeit im Stadion, um Ticketermäßigungen oder ob für blinde oder sehbehinderte Fans Moderationen vor Ort angeboten werden. Der Bundesliga-Reiseführer kann bei der DFL über reisefuehrer@bundesliga.de, die Behindertenfanbeauftragten der Clubs der Ersten und Zweiten Bundesliga sowie bei der Deutschen Bahn über www.bahn.de/fan-ecke oder die Mobilitätsservice-Zentrale msz@bahn.de kostenfrei angefordert werden.
(Quelle: vdk-Zeitung 10/2008).


Urteil des Europäischen Gerichtshofes:
Schutz von Arbeitnehmern bei Diskriminierung wegen ihres behinderten Kindes
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Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 208 (Az. C-303-06) der Klage einer berufstätigen Mutter eines behinderten Sohnes aus London, die eine Benachteiligung durch ihren (ehemaligen) Arbeitgeber wegen einer Benachteiligung im Zusammenhang mit der Behinderung ihres behinderten Sohnes stattgegeben.
Erfährt ein Arbeitnehmer, der nicht selbst behindert ist, durch einen Arbeitgeber eine weniger günstige Behandlung, als ein anderer Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde, und ist nachgewiesen, dass die Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen der Behinderung seines Kindes erfolgt ist, für das er im Wesentlichen die Pflegeleistungen erbringt, deren es bedarf, so verstößt eine solche Behandlung gegen das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78 vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
Wird nachgewiesen, dass ein unerwünschtes Verhalten, das eine Belästigung darstellt und dem ein Arbeitnehmer ausgesetzt ist, der nicht selbst behindert ist, im Zusammenhang mit der Behinderung seines Kindes steht, für das er im Wesentlichen die Pflegeleistungen erbringt, deren es bedarf, so verstößt ein solches Verhalten gegen das Verbot der Belästigung in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78.
Die erwähnte EU-Richtlinie hat Deutschland durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 4. August 2006 umgesetzt. Damit ist diese richtungsweisende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auch für in Deutschland lebende berufstätige Eltern behinderter Kinder, die ihre Kinder im eigenen Haushalt im Wesentlichen selbst pflegen, übertragbar.


Garantieerklärung der Bundesregierung
„Ist unser Geld sicher?“
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Die weltweite Bankenkrise hat längst auch Familien mit behinderten Kindern erfasst, die– nicht nur am Weltspartag – für die Zukunft sorgen und sparen. Die Garantiezusage der Bundesregierung umfasst Sparbücher, Girokonten, Termingelder und Sparbriefe. Sie gilt nicht für Fonds, Zertifikate und andere Finanzprodukte oder Wertpapiere. Das Bundesfinanzministerium beantwortet Fragen der verunsicherten Verbraucher unter www.bundesfinanzministerium.de/DE/Buergerinnen_und_Buerger/Alter_und_Vorsorge/038_Spareinlagen.html



Mit freundlichen Grüßen

Jutta Pagel-Steidl, Geschäftsführerin

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Landesverband für Körper-
und Mehrfachbehinderte
Baden-Württemberg e.V.
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Haußmannstrasse 6
70188 Stuttgart
Telefon: (0711) 21 55 - 220
Telefax: (0711) 21 55 - 222
info@lv-koerperbehinderte-bw.de
www.lv-koerperbehinderte-bw.de

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