Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg e.V.
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Kleinkindbetreuung (Kinderkrippe, Kindertagespflege)

Foto: Ein kleiner Junge an einer Sicherungsleine klettert unter der Aufsicht eines Betreuers auf einen Baum
Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf soll in den nächsten Jahren das Betreuungsangebot für Kleinkinder (0 bis drei Jahre) deutlich ausgebaut werden, um landesweit ein bedarfsgerechtes Angebot zu haben. Ab 1. August 2013 besteht für Kinder unter drei Jahren ein Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung.

In Kinderkrippen werden max. zehn Kleinkinder je Gruppe betreut. Die Einrichtungen sind auf die besonderen Bedürfnisse von Kleinkindern abgestimmt. Die Anzahl der Fachkräfte richtet sich nach der Betreuungszeit. Die Öffnungszeiten hängen vom örtlichen Bedarf ab. Das Kindertagesbetreuungsgesetz sowie die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg bilden hierfür den rechtlichen Rahmen.

In Kinderkrippen können auch Kleinkinder mit Behinderung aufgenommen werden. Die Finanzierung eines individuellen Förderbedarfs aufgrund der Behinderung kann im Einzelfall über die Eingliederungshilfe (SGB XII) erfolgen. Einige Mitgliedsorganisationen unseres Landesverbandes bieten Kleinkindern mit Behinderung einen Platz in einer Kinderkrippe.

Kindertagespflege („Tageseltern“)

Foto: In einer Gruppe von Kindern betätigt sich ein kleiner Junge mit einem Gasbetonstein spielerisch als 'Bildhauer'.
Die Betreuung eines Kindes durch eine Tagesmutter / einen Tagesvater ist eine Alternative zur Betreuung eines Kindes in einer Einrichtung. Tagespflege bedeutet, dass ein Kind tagsüber (stundenweise oder ganztags) im Haushalt einer anderen Familie oder auch in der elterlichen Wohnung durch eine Tagesmutter / einen Tagesvater betreut wird. Möglich ist auch eine Betreuung durch Tageseltern in anderen geeigneten Räumen. Dabei handelt es sich um eine familienähnliche Form der Betreuung mit sehr flexiblen Betreuungszeiten.

Auch Kinder mit Behinderung können von Tageseltern betreut werden. Die Finanzierung eines individuellen Förderbedarfs aufgrund der Behinderung kann im Einzelfall über die Eingliederungshilfe (SGB XII) erfolgen.

Bei der Suche nach geeigneten Tageseltern hilft das Jugendamt und / oder der örtliche Tagsmutterverein weiter. Inzwischen gibt es ein nahezu flächendeckendes Netz von Tagesmüttervereinen. Diese beraten und begleiten Tageseltern, qualifizieren sie für ihre Aufgaben und vermitteln in Kooperation mit dem Jugendamt Tagespflegestellen. Dabei werden sie vom Landesverband der Tagesmüttervereine unterstützt. Weitere Informationen zur Kindertagespflege finden Sie unter www.tagesmuetter-bw.de.

Allgemeine Kindertagesstätten („Kindergarten“)

Seit 1. Januar 1999 besteht bundesweit ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Dies bedeutet, dass für jedes Kind ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz zur Verfügung stehen muss. Dies gilt auch für Kinder mit Behinderungen.

Foto: In einem Kindergarten musizieren Kinder und Betreuer gemeinsam auf Didgeridoos
Die gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung ist eine Aufgabe aller Kindertageseinrichtungen und im Kindertagesbetreuungsgesetz vom 19. März 2009 verankert. So lautet § 1 Absatz 4: „Einrichtungen mit integrativen Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen Kinder, die auf Grund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Förderung bedürfen, in gemeinsamen Gruppen mit nicht behinderten Kindern betreut werden.“

Ausdrücklich sind die Gemeinden zudem verpflichtet, bei der örtlichen Bedarfsplanung für Kinderbetreuungsangebote auch die Belange behinderter Kinder angemessen zu berücksichtigen. So lautet § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2: „Kinder, die auf Grund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Betreuung bedürfen, sollen zusammen mit Kindern ohne Behinderung in Gruppen gemeinsam gefördert werden, sofern der Hilfebedarf dies zulässt. Dies ist auch im Rahmen der kommunalen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 angemessen zu berücksichtigen.“

Nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz bezuschusst das Land integrative Gruppen in Kindertagesstätten nicht zusätzlich. Für die Kinderbetreuung erhalten die Gemeinden vom Land nach einem bestimmten Schlüssel pauschale Finanzmittel. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese an die Träger der Kindertagesstätten im Rahmen der örtlichen Bedarfsplanung zu verteilen.

Sofern ein Kind mit Behinderung über die allgemeine Förderung in der Kindertagesstätte einen individuellen Förderbedarf hat, können die Eltern beim Sozialamt (des Land- bzw. des Stadtkreises) Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) beantragen. Die Eltern müssen sich – unabhängig vom Einkommen und Vermögen – nicht an den Kosten beteiligen (mit Ausnahme der üblichen Elternbeiträge im Kindergarten). Voraussetzung ist, das Kind wesentlich behindert (z.B. körperlich und / oder geistig behindert) oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht ist (§ 2 Sozialgesetzbuch IX). Diese Feststellung trifft das zuständige Gesundheitsamt über ein Gutachten („Formblatt A“).

Foto: Kinder und Betreuerinnen im Kindergarten
Eingliederungshilfe kann in Form von pädagogischer Hilfe (z.B. zur Teilnahme am Gruppengeschehen) und / oder begleitende Hilfen (bei Alltagshandlungen wie z.B. Anziehen, Toilettengang) gewährt werden. Die Stadt- und Landkreise entscheiden über die „Integrationshilfen in Kindergärten und allgemeinen Schulen“, die als Randnummer 54.13 in den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg verankert sind. In der seit August 2009 geltenden Fassung sind keine konkreten Beträge für die Integrationshilfen benannt; zuvor wurden monatliche Pauschalen für pädagogische Hilfen von bis zu 460 Euro, für begleitende Hilfen bis zu 308 Euro sowie bis zu 768 Euro für gleichzeitig benötigte pädagogische und begleitende Hilfen empfohlen.

Die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von Integrationshilfen im Kindergarten oder in der Schule finden ihre Grenzen, wenn der zusätzliche Förderbedarf durch den Kindergarten- oder Schulträger mit den zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhandenen Personal- und Sachmitteln bzw. den Leistungen der Eingliederungshilfe nicht sichergestellt werden kann oder die Ziele des Kindergartens bzw. der Schule nicht erreicht werden können. Die Voraussetzung einer barrierefreien Nutzung ist hingegen Aufgabe des Kindergartenträgers.

Der Besuch eines Schulkindergartens bzw. einer Sonderschule stellt nicht schon für sich eine Benachteiligung dar. In seinem Beschluss vom 8. Oktober 1997 (BvR 9/87) hat das Bundesverfassungsgericht entsprechend entschieden. Ob sich die Rechtsprechung durch die seit März 2009 geltende UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung, die in Artikel 24 (Bildung) dem gemeinsamen Unterricht Vorrang vor der Sonderbeschulung einräumt, ändert, bleibt abzuwarten.

Schulkindergarten

Für körperbehinderte Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf sind in Baden-Württemberg Schulkindergärten für Körperbehinderte eingerichtet (§ 20 Schulgesetz). Der Altersschwerpunkt der Kinder liegt zwischen dem 3. Und 6. Lebensjahr. Eine Aufnahme ist ab dem 2. Lebensjahr möglich. Die Kinder besuchen im Regelfall bis zum Schuleintritt den Schulkindergarten für Körperbehinderte, so dass bei einer Zurückstellung von der Schulpflicht auch Kinder mit sieben Jahren noch im Schulkindergarten betreut werden können.

Aufgabe des Schulkindergartens als Teil des Bildungssystems ist es, behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder, die vom Schulbesuch zurück gestellt oder vor Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig sind, zu fördern, zu pflegen, sie in ihrer Entwicklung zu unterstützen, dass sie auf den späteren Schulbesuch vorbereitet sind. Gleichzeitig soll die Förderung und Erziehung im Schulkindergarten dem Kind helfen, seine Persönlichkeit zu entfalten und seinen Platz in der Gemeinschaft zu finden.

Folgende Prinzipien charakterisieren die Arbeit im Schulkindergarten für Körperbehinderte:

  • Ganzheitlichkeit
  • Interdisziplinarität
  • Individualität
  • Familienorientierung

Die Schließzeiten des Schulkindergartens orientieren sich an den Schulferien.

Eine Aufnahme in den Schulkindergarten ist möglich, wenn die Eltern die Aufnahme ihres wesentlich behinderten Kindes im Schulkindergarten wünschen und die Schulverwaltung (Staatliches Schulamt) einen umfassenden sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt hat. Die Eltern müssen sich an den Kosten in Höhe einer monatlichen Pauschale für die Verpflegung („häusliche Ersparnis“) beteiligen.


Letzte Aktualisierung: 06.02.2010



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