Schule für alle
Jedes Kind hat ein Recht auf Bildung. Bildung ist ein Bürgerrecht.
Kinder mit schweren Behinderungen waren bis Mitte der 60er Jahre vom Schulbesuch ausgeschlossen. Es fehlte an gesetzlichen Grundlagen, Therapie und Bildungsangeboten. In diese Zeit schlossen sich Eltern in Vereinen zusammen, um gemeinsam ihre Interessen zu vertreten und für die Rechte ihrer behinderten Kinder zu kämpfen. Zu den wichtigen Forderungen zählten die frühen Hilfen sowie die Einführung einer Schulpflicht für alle Kinder. Am 1. April 1965 trat das „Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens“ in kraft, mit dem in Baden-Württemberg die Schulpflicht für Kinder mit geistiger Behinderung eingeführt wurde. Auf- und ausgebaut wurden die Ausbildungsgänge für Sonderpädagogik. Mit Unterstützung der Eltern begann Ende der 60er / Anfang der 70er Jahre der flächendeckende Ausbau der Sonderschulen. Im Schulgesetz wurde die Pflicht zum Besuch der Sonderschule verankert. Für die Eltern war dies ein riesiger Schritt – und ermöglichte erstmals auch Kindern mit schweren Behinderungen den Zugang zu Bildung.
Heute haben alle Kinder mit und ohne Behinderung selbstverständlich ein Recht auf Bildung. Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendlichen in Baden-Württemberg; sie ist in § 72 Schulgesetz geregelt. Kinder und Jugendliche mit Behinderung und sonderpädagogischem Förderbedarf können die Schulpflicht auch durch den Besuch einer Sonderschule erfüllen; dies ist in §§ 82 bis 84 Schulgesetz geregelt.
Es gibt nur ganz enge Grenzen, in denen die Schulpflicht eines Kindes mit Behinderung und sonderpädagogischem Förderbedarf ruht. Über das Ruhen der Schulpflicht entscheidet das Staatliche Schulamt auf der Grundlage der in § 82 Absatz 3 Schulgesetz genannten Kriterien:
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Schulweg ist zu weit oder besonders schwierig und eine geeignete Heimsonderschule steht nicht zur Verfügung oder
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der Schüler kann wegen medizinisch zu diagnostizierenden Besonderheiten die Sonderschule nicht besuchen; um zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist der Schüler verpflichtet, sich auf Verlangen des Schulamtes vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.
Kinder mit Behinderung in der allgemeinen Schule
In Baden-Württemberg ist der gemeinsame Unterricht von Schülern mit und ohne Behinderung die Aufgabe aller Schularten. Der Unterricht in einer Klasse findet zielgleich statt. Dies bedeutet, dass für alle Schüler derselbe Bildungsplan gilt.
§ 15 Abs. 4 und 5 des Schulgesetzes Baden-Württemberg lauten: „(4) Die Förderung behinderter Schüler ist auch Aufgabe in den anderen Schularten. Behinderte Schüler werden in allgemeinen Schulen unterrichtet, wenn sei aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang folgen können. Die allgemeinen Schulen werden hierbei von den Sonderschulen unterstützt. (5) Die allgemeinen Schulen sollen mit den Sonderschulen im Schulleben und im Unterricht, soweit es nach den Bildungs- und Erziehungszielen möglich ist, zusammenarbeiten.“ Konkretisiert wird dies in der Verwaltungsvorschrift „Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf“ vom 22. August 2008.
Sofern ein Kind mit Behinderung einen zusätzlichen sonderpädagogischen Förderbedarf hat, werden die allgemeinen Schulen bei der individuellen Förderung des behinderten Schülers durch den sonderpädagogischen Dienst der Sonderschulen unterstützt.
Eingliederungshilfe nach dem SGB XII kann an allgemeinen Schulen nur für Assistenzdienste (begleitende Hilfen durch schulfremde Personen, z.B. Zivildienstleistender) gewährt werden. Die Stadt- und Landkreise entscheiden über die „Integrationshilfen in Kindergärten und allgemeinen Schulen“, die als Randnummer 54.13 in den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg verankert sind. In der seit August 2009 geltenden Fassung sind keine konkreten Beträge benannt. Die Eingliederungshilfe wird auf der Grundlage der festgestellten notwendigen Begleitung durch eine schulfremde Person berechnet. Dabei sind kostengünstige Lösungen anzustreben (z.B. durch Einbeziehung sonstiger Hilfsmöglichkeiten durch Mitschüler, Eltern, Lehrer). Die Stadt- und Landkreise entscheiden über die Assistenz sowie über die evtl. Inanspruchnahme eines Fahrdienstes im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt. Die Voraussetzung einer barrierefreien Nutzung ist hingegen Aufgabe des Schulträgers.
Der Besuch eines Schulkindergartens bzw. einer Sonderschule stellt nicht schon für sich eine Benachteiligung dar. In seinem Beschluss vom 8. Oktober 1997 (BvR 9/87) hat das Bundesverfassungsgericht entsprechend entschieden. Ob sich die Rechtsprechung durch die seit März 2009 geltende UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung, die in Artikel 24 (Bildung) dem gemeinsamen Unterricht Vorrang vor der Sonderbeschulung einräumt, ändert, bleibt abzuwarten.
Aktuelle Formen integrativer sonderpädagogischer Förderung
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Außenklassen
Außenklassen sind „ganz normale“ Klassen einer Sonderschule, die an einer allgemeinen Schule eingerichtet werden. Die Schüler und Lehrer bleiben damit Schüler und Lehrer der Sonderschule. Eine Außenklasse erhält jeweils eine „Partnerklasse“ an der allgemeinen Schule. Die Schüler der Außenklassen werden nach dem Bildungsplan der jeweiligen Sonderschule unterrichtet, häufig auch zieldifferent. Außenklassen ermöglichen – vor allem im Miteinander mit der Partnerklasse – unterschiedlich intensive Formen des gemeinsamen Unterrichts von Schülern mit und ohne Behinderung.
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Integrative Schulentwicklungsprojekte (ISEP)
Die Wurzeln der integrativen Schulentwicklungsprojekte liegen in den Schulversuchen zum gemeinsamen Unterricht Anfang der 90er Jahre. Sie bieten weitreichende Möglichkeiten des gemeinsamen Unterrichts von Schülern mit und ohne Behinderung. In den ISEP-Projekten sind die Schüler mit Behinderung – anders als in den Außenklassen – Schüler der allgemeinen Schule. Der Sonderpädagoge ist an die allgemeine Schule abgeordnet. Der Stundenumfang ist abhängig von Art und Umfang des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Bevor ein ISEP-Projekt eingerichtet werden kann, müssen alle Beteiligten (insbesondere Lehrer, schulische Gremien, Eltern, Schulträger und Träger der Schülerbeförderung) zustimmen und andere integrative Schulangebote nicht möglich sein. Dies und weitere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, erschweren im Alltag den Start neuer Projekte.
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Begegnungen
Begegnungen zwischen Schülern von Sonderschulen und von allgemeinen Schulen bieten Möglichkeiten, Schüler mit und ohne Behinderung zeitweilig gemeinsam zu unterrichten. Am häufigsten sind gegenseitige Besuche, gemeinsame Schulfeste, die gemeinsame Gestaltung von Sport-, Kunst- und Theaterprojekten, usw. Ziel der Maßnahmen ist das soziale Miteinander und der Abbau von Barrieren in den Köpfen. Das wichtigste Prinzip von Begegnungsmaßnahmen ist die Freiwilligkeit.
Kinder mit Behinderung in der Sonderschule
Die Schule für Körperbehinderte
Für körperbehinderte Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gibt es flächendeckend Schulen für Körperbehinderte (§ 15 Schulgesetz). Unter deren Dach werden sämtliche Bildungsgänge (z.B. Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Förderschule, Schule für Geistigbehinderte) angeboten. In Kooperation mit Berufsschulen kann an Schulen für Körperbehinderte auch der Bildungsgang des neuen Schultyps der Werkrealschule, die zum Schuljahr 2010 / 2011 eingeführt wird, angeboten werden.
Die Schulen für Körperbehinderte sind Ganztagesschulen. Die Lehrerschaft setzt sich aus einem interdisziplinären Team aus Sonderpädagogen und Fachlehrern (z.B. aus den Bereichen Ergotherapie, Physiotherapie) zusammen. Betreuende Kräfte ergänzen das Team.
Soweit es zum Schulbesuch erforderlich ist (z.B. Schwere der Behinderung, weite Fahrwege) besuchen körper- und mehrfachbehinderte Schüler eine Heimsonderschule, in der sie – zusätzlich zum Unterricht – Unterkunft, Verpflegung und eine familiengemäße Betreuung erhalten (§ 15 Abs. 2 i. V. m. § 84 Abs. 3 Schulgesetz).
Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes mit Behinderung und sonderpädagogischem Förderbedarf trifft das Staatliche Schulamt im Einvernehmen mit den Eltern.
„Schule 21 – Integrativer Unterricht für alle!“
Unser Landesverband hat 1996 seine Vorstellungen zur Weiterentwicklung der Schule sowie des gemeinsamen Unterrichts von Kindern mit und ohne Behinderung in einem Konzept „Schule 21 – Integrativer Unterricht für alle!“ formuliert. Wir forderten dabei nicht das Optimum, sondern wir suchten nach praktikablen Wegen. Im Einzelnen:
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Ein qualifiziertes Elternwahlrecht für alle Kinder zwischen der Schule für Körperbehinderte und der allgemeinen Schule bzw. „integrativer Mittelpunktschule“
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„Integration ist unteilbar!“: Niemand darf wegen der Art und Schwere seiner Behinderung von einer Form des integrativen Unterrichts ausgeschlossen werden.
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Die Weiterführung des integrativen Unterrichts in der Sekundarstufe I (bzw. II).
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Die Entwicklung eines besonderen (sozialen) Profils an der Schule für Körperbehinderte bzw. an der allgemeinen Schule.
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Wohnortnahe Umsetzung von integrativem Unterricht.
Zum Weiterlesen:
„Welche Schule für mein Kind?“ (download)
Für Eltern, deren behindertes Kind vor der Einschulung steht, ist die Entscheidung für die „richtige“ Schule – allgemeine Schule oder Sonderschule – nicht einfach. Ein Arbeitskreis von Eltern körper- und mehrfachbehinderter Kinder in unserem Landesverband hat dazu eine Entscheidungshilfe von Eltern für Eltern entwickelt. Gemeinsam wurde überlegt, welche Fragen bei der Einschulung bzw. beim Schulwechsel des eigenen behinderten Kindes anstanden.
„Schule – und wie weiter? Hilfen zur richtigen Entscheidung“ (download)
Wie geht es nach dem Ende der Schulzeit weiter? Wo wird das behinderte Kind leben und arbeiten? Eltern behinderter Kinder beschäftigen viele Fragen. Ein Arbeitskreis von Eltern körper- und mehrfachbehinderter Kinder in unserem Landesverband hat dazu eine Entscheidungshilfe von Eltern für Eltern erarbeitet. Gemeinsam wurde überlegt, welche Fragen bei der Schulentlassung des eigenen behinderten Kindes anstanden.
„Gemeinsam lernen – Kinder mit und ohne Behinderung lernen gemeinsam“ (download)
Erfahrungsberichte von Eltern, Schülern und pädagogischen Fachkräften über integrative Unterrichtsformen (Einzelintegration, Außenklassen) geben ganz persönliche Eindrücke wieder. Sie wurden in den Jahren 2001 und 2003 aufgeschrieben und machen Mut, neue Wege zu gehen.
„Schule 21 – Integrativer Unterricht für alle!“ (download)
Überlegungen unseres Landesverbandes zur flächendeckenden Umsetzung eines gemeinsamen Unterrichts von Kindern mit und ohne Behinderung in Baden-Württemberg
Linktipps:
www.mbz-markgroeningen.de
Das Beratungszentrum für Computer- und Kommunikationshilfen in Markgröningen ist eines von sieben Medienberatungsstellen landesweit und zuständig für Schüler mit körperlichen Einschränkungen.
www.besondereKinder-besondereWege-bw.de
Im Rahmen der Medienoffensive Schule II Sonderpädagogik entstand eine Internetseite, die Projekte, Arbeitsfelder und Geschichten interaktiv vorstellt und zum download bereithält.
Letzte Aktualisierung: 06.02.2010
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