Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg e.V.
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Leben ohne Barrieren [ Übersicht anzeigen ]

Bauen für alle – natürlich barrierefrei!

Landesbauordnung Baden-Württemberg

Barrieren behindern – bis auf wenige Ausnahmen – alle Menschen zumindest zeitweise. Barrierefreies Bauen ist deshalb Bauen für alle! Statt teurer Sonderlösungen für einzelne Bevölkerungsgruppen ist es Bauen, das allen nützt und niemanden ausgrenzt. Kurzum: Barrierefreiheit schafft mehr Lebensqualität für alle.

Barrierefreies Bauen ist nicht nur eine architektonische oder bauliche, sondern vor allem eine gesellschaftliche Herausforderung. Seit 1. Januar 1996 schreibt die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) vor, dass alle öffentlich zugänglichen Gebäude barrierefrei gebaut werden müssen.

Im Zuge der Novellierung der Landesbauordnung wurde im Oktober 2004 (LT-Drucksache 13/3304) erstmals die barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnungen eines Geschosses für größere Wohngebäude vorgeschrieben. Damit soll nach dem Willen der Landesregierung den Wohnbedürfnissen des ansteigenden Anteils älterer und behinderter Menschen an der Gesamtbevölkerung stärker berücksichtigt werden. Auch unser Landesverband hat immer wieder auf die fehlenden barrierefreien Wohnungen hingewiesen (z.B. im Rahmen der Enquetekommission „Demografischer Wandel“, beim „Tag behinderter Menschen im Parlament“).

Zum 1. März 2010 wurde die Landesbauordnung mit dem Ziel eines weiteren Bürokratieabbaus verändert.

Die Verpflichtung zum barrierefreien Bauen ergibt sich insbesondere aus:

§ 3 LBO Allgemeine Anforderungen

(3)   Die oberste Baurechtsbehörde kann Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 1 dienen, als technische Baubestimmungen bekannt machen. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Baubestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden. Die technischen Baubestimmungen sind einzuhalten. Von ihnen darf abgewichen werden, wenn den Anforderungen des Absatzes 1 auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird; § 17 Abs. 3 und § 21 bleiben unberührt.
 
(4)   In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern, behinderten und alten Menschen nach Möglichkeit einzubeziehen.
 

§ 29 LBO Aufzugsanlagen

(1)   Aufzugsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Sie sind so zu errichten und anzuordnen, dass die Brandweiterleitung ausreichend lange verhindert wird und bei ihrer Benutzung Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
 
(2)   Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 2 Satz 2 von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben, von denen einer auch zur Aufnahme von Rollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet sein muss.
Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen von behinderten Menschen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.
 

§ 35 LBO Wohnungen

(1)   In Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.
 

§ 39 LBO Barrierefreie Anlagen

(1)   Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie
  1. Einrichtungen zur Frühförderung behinderter Kinder, Sonderschulen, Tages- und Begegnungsstätten, Einrichtungen zur Berufsausbildung, Werkstätten, Wohnungen und Heime für behinderte Menschen,
  2. Altentagesstätten, Altenbegegnungsstätten, Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime und Altenpflegeheime,
sind so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen)
 
(2)   Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch für
  1. Gebäude der öffentlichen Verwaltung und Gerichte,
  2. Schalter- und Abfertigungsräume der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, der Post- und Telekommunikationsbetriebe sowie der Kreditinstitute,
  3. Kirchen und andere Anlagen für den Gottesdienst,
  4. Versammlungsstätten,
  5. Museen und öffentliche Bibliotheken,
  6. Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbäder,
  7. Camping- und Zeltplätze mit mehr als 50 Standplätzen,
  8. Jugend- und Freizeitstätten,
  9. Messe-, Kongress- und Ausstellungsbauten,
  10. Krankenhäuser, Kureinrichtungen und Sozialeinrichtungen,
  11. Bildungs- und Ausbildungsstätten aller Art, wie Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen,
  12. Kindertageseinrichtungen und Kinderheime,
  13. öffentliche Bedürfnisanstalten,
  14. Bürogebäude,
  15. Verkaufsstätten und Ladenpassagen,
  16. Beherbergungsbetriebe,
  17. Gaststätten,
  18. Praxen der Heilberufe und der Heilhilfsberufe,
  19. Nutzeinheiten, die in den Nummern 1 bis 18 nicht aufgeführt sind und nicht Wohnzwecken dienen, soweit sie eine Nutzfläche von mehr als 1200 qm haben,
  20. allgemein zugängliche Großgaragen sowie Stellplätze und Garagen für Anlagen nach Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 bis 19.

 
(3)   Bei Anlagen nach Absatz 2 können Ausnahmen zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Bei Schulen und Kindertageseinrichtungen dürfen Ausnahmen nach Satz 1 nur bei Nutzungsänderungen und baulichen Änderungen zugelassen werden.
 

Der „unverhältnismäßige Mehraufwand“ wird regelmäßig angenommen, wenn der durch die Barrierefreiheit ausgelöste Mehraufwand 20 % der Baukosten überschreitet.

Zum Weiterlesen

Broschüre „Barrierefreies Bauen im öffentlichen Raum, in öffentlich zugängigen Gebäuden, in Arbeitsstätten und in Wohnungen“
(Herausgeber: Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg)


Letzte Aktualisierung: 01.03.2010



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