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Unterhaltsheranziehung von Eltern behinderter volljähriger Kinder in Werkstätten für behinderte Menschen bzw. in Tagesförderstätten ist rechtswidrig | |
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Ab Januar 2006 sollen Eltern volljähriger behinderter Kinder, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten oder in einer Tagesförderstätte (TFS) gefördert werden (und bei den Eltern leben), mit 26 Euro monatlich zum Unterhalt herangezogen werden. Dies ist in jedem Falle rechtswidrig, da die Eingliederungshilfe in WfbM oder in TFS ohne Rücksicht auf das Einkommen oder Vermögen des behinderten Menschen gewährt wird (vgl. § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 bzw. Nr. 8 SGB XII). Ist die Leistung für den behinderten Menschen zugriffsfrei, können Eltern nicht stärker dafür haften.
Auf unsere Anfrage beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat das Bundesministerium mit Schreiben vom 6.12.2005 sowohl die Rechtsauffassung des Sozialministeriums Baden-Württemberg als auch unsere bestätigt. Wörtlich heißt es in dem Schreiben: Da die nach § 92 Abs. 2 SGB XII in einer Werkstatt für behinderte Menschen erbrachten Maßnahmen nicht vom Einkommen und Vermögen des Betroffenen abhängig gemacht werden, ist auch der Rückgriff auf Unterhaltsverpflichtete ausgeschlossen, da diese nach § 92 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 3 SGB XII nicht stärker haften können als der Leistungsempfänger selbst. Dennoch haben Sozialhilfeträger Eltern bereits eine Zahlungsaufforderung geschickt und mit einer Unterhaltsklage vor dem Amtsgericht gedroht. Wir empfehlen den betroffenen Eltern dringend, keine Zahlungen zu leisten. Stattdessen sollte den Sozialämtern mitgeteilt werden, dass die Zahlungsaufforderung als gegenstandslos angesehen wird. Argumentationshilfe und Musterschreiben zum download (pdf/2,2 MB) | |
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