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Das ändert sich im neuen Jahr 2021 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Zum Jahresbeginn erhöhen sich u.a. Kindergeld, Grundsicherung, Behinderten-Pauschbeträge und mehr.
Stuttgart, 07.01.2021 - „Alle Jahre wieder …“ - Mit dem Jahreswechsel ändert sich oft nicht nur die Jahreszahl sondern auch Gesetze und Verordnungen, die für Menschen mit Behinderungen und deren Familien wichtig sind … Unser – nicht vollständiger – Überblick der Änderungen zum 1. Januar 2021 (u.a. nicht berücksichtigt sind Änderungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der noch immer andauernden Corona-Krise stehen): I. Familienleistungen wie Kindergeld und Kinderfreibetrag sowie weitere steuerliche EntlastungenQuelle: Zweites Familienentlastungsgesetz vom 1. Dezember 2020 Kindergeld steigt Zum 1. Januar 2021 steigt das Kindergeld für die ersten beiden Kinder jeweils auf 219 Euro, für das dritte Kind auf 225 Euro und für jedes weitere Kind auf jeweils 250 Euro. Steuerlicher Kinderfreibetrag steigt Zum 1. Januar 2021 steigt der steuerliche Kinderfreibetrag auf insgesamt 8.388 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus 5.460 Euro (für das sächliche Existenzminimum des Kindes) und 2.928 Euro (für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsaufwandes). Bei getrennten Elternpaaren wird der halbe Kinderfreibetrag angesetzt. Steuerlicher Grundfreibetrag steigt Der steuerliche Grundfreibeitrag („Existenzminimum“) steigt auf 9.744 Euro / Jahr. Eltern behinderter Kinder haben – unabhängig vom Alter des Kindes mit Behinderung – einen Anspruch auf Kindergeld, solange die eigenen Einkünfte des Kindes nicht den allgemeinen steuerlichen Grundfreibetrag zuzüglich des behinderungsbedingten Mehraufwandes steigen. Dies gilt für alle Kinder mit Behinderung, deren Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. II. Behinderten-Pauschbeträge steigen – erstmals nach 45 Jahren!Quelle: Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 9. Dezember 2020 Der sog. Behinderten-Pauschbetrag (§ 33 b EStG) ist ein Jahresbetrag und wird in voller Höhe gewährt. Dies gilt auch, wenn der Grad der Behinderung (GdB) im Laufe des Jahres erstmals eintritt oder wegfällt. Erhöht oder sinkt der GdB im Laufe des Jahres, so richtet sich der jährliche Behinderten-Pauschbetrag nach dem höheren GdB. Erstmals sind bei einem GdB von weniger als 50 keine weiteren Voraussetzungen erforderlich, um den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen zu können.
Pflege-Pauschbetrag steigt Der Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Menschen mit den Pflegegraden 4 und 5 steigt von 924 Euro auf 1.800 Euro / Jahr. Erstmals eingeführt wird ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro / Jahr (bei Pflegegrad 2) bzw. in Höhe von 900 Euro / Jahr (bei Pflegegrad 3). Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale Anstelle der bisherigen Einzelnachweise gibt es nun eine sog. behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Diese beträgt bei einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 und Merkzeichen „G“ 900 Euro / Jahr. Mit Merkzeichen „aG“ und „H“ beträgt die Pauschale jährlich 4.500 Euro. III. Grundsicherung bei Alter oder dauerhafter Erwerbsminderung (SGB XII)Quelle: Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze Vom 9. Dezember 2020
IV. Erhöhung des Eigenanteils für Wertmarke ÖPNV (SGB IX)Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX]), der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung (§ 228 Absatz 2 Satz 2 SGB IX), usw. vom 19. November 2020 Für schwerbehinderte Menschen, die die Wertmarke bislang kostenfrei erhalten haben, ändert sich nichts. Dagegen erhöht sich der Eigenanteil für die unentgeltliche Beförderung in Bussen und Bahnen für alle anderen schwerbehinderte Menschen. Der Eigenanteil beträgt nun 91 Euro für eine Ganzjahresmarke und 46 Euro für eine Halbjahresmarke. Der erhöhte Eigenanteil wird erst mit der Neuausstellung der Wertmarke fällig. Vorher ausgestellte Wertmarken gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter. Übrigens erhöhen sich die Eigenanteile immer zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die Ausgleichsabgabe erhöht wird. V. Erhöhung der Ausgleichsabgabe (§ 160 SGB IX)Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX]), der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung (§ 228 Absatz 2 Satz 2 SGB IX), usw. vom 19. November 2020 Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Wer die Pflichtquote von 5 Prozent nicht erfüllt, muss eine Ausgleichsabgabe zahlen. Zum 1. Januar 2021 wurde die Ausgleichsabgabe erhöht. Die höheren Sätze wirken sich allerdings erst im Jahr 2022 aus. Für das Jahr 2021 werden noch die alten Sätze erhoben.
Zum Nachlesen: www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/das-aendert-sich-2021.html | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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