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Das ändert sich im neuen Jahr 2021

   07. Januar 2021
 
Zum Jahresbeginn erhöhen sich u.a. Kindergeld, Grundsicherung, Behinderten-Pauschbeträge und mehr.
Zum Jahresbeginn erhöhen sich u.a. Kindergeld, Grundsicherung, Behinderten-Pauschbeträge und mehr.

Stuttgart, 07.01.2021 - „Alle Jahre wieder …“ - Mit dem Jahreswechsel ändert sich oft nicht nur die Jahreszahl sondern auch Gesetze und Verordnungen, die für Menschen mit Behinderungen und deren Familien wichtig sind …

Unser – nicht vollständiger – Überblick der Änderungen zum 1. Januar 2021 (u.a. nicht berücksichtigt sind Änderungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der noch immer andauernden Corona-Krise stehen):

I. Familienleistungen wie Kindergeld und Kinderfreibetrag sowie weitere steuerliche Entlastungen

Quelle: Zweites Familienentlastungsgesetz vom 1. Dezember 2020

Kindergeld steigt

Zum 1. Januar 2021 steigt das Kindergeld für die ersten beiden Kinder jeweils auf 219 Euro, für das dritte Kind auf 225 Euro und für jedes weitere Kind auf jeweils 250 Euro.

Steuerlicher Kinderfreibetrag steigt

Zum 1. Januar 2021 steigt der steuerliche Kinderfreibetrag auf insgesamt 8.388 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus 5.460 Euro (für das sächliche Existenzminimum des Kindes) und 2.928 Euro (für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsaufwandes). Bei getrennten Elternpaaren wird der halbe Kinderfreibetrag angesetzt.

Steuerlicher Grundfreibetrag steigt

Der steuerliche Grundfreibeitrag („Existenzminimum“) steigt auf 9.744 Euro / Jahr. Eltern behinderter Kinder haben – unabhängig vom Alter des Kindes mit Behinderung – einen Anspruch auf Kindergeld, solange die eigenen Einkünfte des Kindes nicht den allgemeinen steuerlichen Grundfreibetrag zuzüglich des behinderungsbedingten Mehraufwandes steigen. Dies gilt für alle Kinder mit Behinderung, deren Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

II. Behinderten-Pauschbeträge steigen – erstmals nach 45 Jahren!

Quelle: Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 9. Dezember 2020

Der sog. Behinderten-Pauschbetrag (§ 33 b EStG) ist ein Jahresbetrag und wird in voller Höhe gewährt. Dies gilt auch, wenn der Grad der Behinderung (GdB) im Laufe des Jahres erstmals eintritt oder wegfällt. Erhöht oder sinkt der GdB im Laufe des Jahres, so richtet sich der jährliche Behinderten-Pauschbetrag nach dem höheren GdB. Erstmals sind bei einem GdB von weniger als 50 keine weiteren Voraussetzungen erforderlich, um den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen zu können.

Grad der Behinderung (GdB) Behinderten-Pauschbetrag / Jahr
GdB 20 384 Euro
GdB 30 620 Euro
GdB 40 860 Euro
GdB 50 1.160 Euro
GdB 60 1.440 Euro
GdB 70 1.780 Euro
GdB 80 2.120 Euro
GdB 90 2.460 Euro
GdB 100 2.840 Euro
Schwerbehindertenausweis mit  
Merkmal „H“ und „Bl“, „Tbl“
Pflegegrad 4 oder 5
7.400 Euro

Pflege-Pauschbetrag steigt

Der Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Menschen mit den Pflegegraden 4 und 5 steigt von 924 Euro auf 1.800 Euro / Jahr.

Erstmals eingeführt wird ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro / Jahr (bei Pflegegrad 2) bzw. in Höhe von 900 Euro / Jahr (bei Pflegegrad 3).

Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale

Anstelle der bisherigen Einzelnachweise gibt es nun eine sog. behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Diese beträgt bei einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 und Merkzeichen „G“ 900 Euro / Jahr. Mit Merkzeichen „aG“ und „H“ beträgt die Pauschale jährlich 4.500 Euro.

III. Grundsicherung bei Alter oder dauerhafter Erwerbsminderung (SGB XII)

Quelle: Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze Vom 9. Dezember 2020

Regelbedarfsstufe Monatlicher Betrag
RBS 1  Alleinlebende Erwachsene 446 Euro
RBS 2  Paare – je Person
(Ehegatten, Lebenspartner
oder ähnliche Beziehung oder in einer sog. Besonderen Wohnform)
401 Euro
RBS 3  Stationär untergeErwachsene in einer stationären Einrichtung (nach SGB XII)
 
357 Euro
RBS 4  Jugendliche vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 373 Euro
RBS 5  Kind vom Beginn des
7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
309 Euro
RBS 6  Kind bis zur Vollendung des
6. Lebensjahres
283 Euro

IV. Erhöhung des Eigenanteils für Wertmarke ÖPNV (SGB IX)

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX]), der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung (§ 228 Absatz 2 Satz 2 SGB IX), usw. vom 19. November 2020

Für schwerbehinderte Menschen, die die Wertmarke bislang kostenfrei erhalten haben, ändert sich nichts. Dagegen erhöht sich der Eigenanteil für die unentgeltliche Beförderung in Bussen und Bahnen für alle anderen schwerbehinderte Menschen. Der Eigenanteil beträgt nun 91 Euro für eine Ganzjahresmarke und 46 Euro für eine Halbjahresmarke. Der erhöhte Eigenanteil wird erst mit der Neuausstellung der Wertmarke fällig. Vorher ausgestellte Wertmarken gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter.

Übrigens erhöhen sich die Eigenanteile immer zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die Ausgleichsabgabe erhöht wird.

V. Erhöhung der Ausgleichsabgabe (§ 160 SGB IX)

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX]), der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung (§ 228 Absatz 2 Satz 2 SGB IX), usw. vom 19. November 2020

Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Wer die Pflichtquote von 5 Prozent nicht erfüllt, muss eine Ausgleichsabgabe zahlen. Zum 1. Januar 2021 wurde die Ausgleichsabgabe erhöht. Die höheren Sätze wirken sich allerdings erst im Jahr 2022 aus. Für das Jahr 2021 werden noch die alten Sätze erhoben.

Erfüllungsquote Ausgleichsabgabe alt
(Erhebungsjahre 2016 - 2021)
Ausgleichsabgabe neu
(ab Erhebungsjahr 2022)
3 bis unter 5 Prozent 125 Euro / Monat 140 Euro / Monat
2 bis unter 3 Prozent 220 Euro / Monat 240 Euro / Monat
0 bis unter 2 Prozent 320 Euro / Monat 360 Euro / Monat

Zum Nachlesen:

www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/aenderungen-2021-kindergeld-kinderzuschlag-unterhaltsvorschuss/163388

www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/das-aendert-sich-2021.html


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