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„Wahlrecht für alle“ auch bei der Europawahl | |
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Stuttgart, 18.04.2019 – Diese Woche hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Ausschluss vom Wahlrecht für Menschen mit Behinderungen, für die „dauerhaft zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist“, nach dem Europawahlgesetz rechtswidrig ist. Einen entsprechenden Eilantrag hatten die Bundestagsfraktionen von FDP, GRÜNE und LINKE gestellt. Der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg freut sich über das Urteil. Das Wahlrecht gibt es nur auf Antrag. Dabei sind Fristen zu beachten. „Das ist das richtige Signal an Menschen mit Behinderungen. Sie sind selbstverständlicher Teil der Gesellschaft. Selbst über seine Angelegenheiten mitzubestimmen, ist das Wesen der Demokratie und entspricht dem Leitbild einer inklusiven Gesellschaft“, sagt LVKM-Geschäftsführerin Jutta Pagel-Steidl. „Gerade noch rechtzeitig hat das Bundesverfassungsgericht den Weg für das „Wahlrecht für alle“ frei gemacht.“ Teilnahme an der Europawahl nur auf Antrag! Das müssen Sie tun!Möglichkeit 1: Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen Möglichkeit 2: Einspruch gegen die Richtigkeit des aktuellen Wählerverzeichnis stellen Die Antragsformulare und weitere Informationen dazu gibt es unter www.bundeswahlleiter.de | |
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