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Aufruf „Nachbesserungen jetzt!“

   25. Juli 2016
Bundesteilhabegesetz

Stuttgart, 25.07.2016 – Ein breites Verbändebündnis – vom Deutschen Behindertenbeirat, den Fachverbänden für Menschen mit Behinderungen, Wohlfahrtsverbänden bis zum Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) – sind sich einig: das Bundesteilhabegesetz (Kabinettsentwurf vom 22. Juni 2016 bleibt weiter hinter den Erwartungen an ein gutes Bundesteilhabegesetz zurück. Insbesondere sehen die Verbände in Zusammenwirken mit dem Entwurf des Pflegestärkungsgesetzes III (PSG III) erhebliche Nachteile. Deshalb haben die Verbände auf Bundesebene den Aufruf „Nachbesserungen jetzt!“ gestartet. Der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg schließt sich dem Aufruf an.

»Mehr vom Gehalt. Weniger behindern«. Die Kampagne der Bundesregierung zum Bundesteilhabegesetz klingt gut. Damit es ein gutes Gesetz wird, brauchen wir Nachforderungen - jetzt!
»Mehr vom Gehalt. Weniger behindern«. Die Kampagne der Bundesregierung zum Bundesteilhabegesetz klingt gut. Damit es ein gutes Gesetz wird, brauchen wir Nachforderungen - jetzt!

„Die Sorge ist groß, dass Menschen mit schweren Behinderungen sogar Leistungsverschlechterungen hinnehmen müssten. Von den erhofften Verbesserungen sind sie meilenweit entfernt“, sagen LVKM-Vorsitzender Thomas Seyfarth und LVKM-Geschäftsführerin Jutta Pagel-Steidl übereinstimmend. „Verbesserungen in einzelnen Bereichen gibt es in einzelnen Bereichen durchaus. Aber sie entschädigen nicht für drohende Verschlechterungen in anderen Bereichen.“

Nachbesserungen jetzt!“ heißt es insbesondere für diese sechs Kernforderungen:

1. Inakzeptabel sind Einschränkungen des leistungsberechtigten Personenkreises.

Viele bisher Anspruchsberechtigte drohen aus dem System zu fallen, wenn künftig dauerhafter Unterstützungsbedarf in fünf von neun Lebensbereichen nachgewiesen werden muss. Die Bundesregierung betont, man wolle den Personenkreis nicht einschränken. Um das einzulösen, muss auf die hohen Zugangshürden verzichtet werden, diese sind willkürlich und widersprechen dem Ansatz der Personenzentrierung. Der Verzicht ist auch unproblematisch möglich, denn eine Leistungsberechtigung zieht nicht automatisch Leistungen (und Kosten) nach sich; über die konkreten Leistungen wird vielmehr erst im Teilhabeplan- bzw. Gesamtplanverfahren entschieden.

2. Unvertretbar sind für uns Leistungsausschlüsse oder –einschränkungen.

Das Bedarfsdeckungsprinzip muss in der reformierten Eingliederungshilfe fortgelten. Bisher fehlt eine solche ausdrückliche Klarstellung im Gesetz, hier muss der Gesetzgeber nachbessern.

Die Aufgabe der Eingliederungshilfe muss an den rehabilitativen Zielen des SGB IX, mithin am Befähigungsansatz, ausgerichtet bleiben. Es kann nicht sein, dass Eingliederungshilfe, insbesondere im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe, künftig Leistungen versagt, die darauf abzielen, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Zur umfassenden Aufgabe der Eingliederungshilfe muss auch künftig gehören, Menschen so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. „Reha vor und bei Pflege“ – dieser Grundsatz ist wichtig und richtig; er muss auch für die Eingliederungshilfe weiter maßgeblich sein.
Der Leistungskatalog muss, wie bislang in §§ 55 ff. SGB IX und §§ 54 ff. SGB XII, offen bleiben.

3. Bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung muss nachgebessert werden.

Wir halten am Ziel fest, dass Unterstützung wegen einer Behinderung als Nachteilsausgleich im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention ausgestaltet und deshalb unabhängig von Einkommen und Vermögen geleistet werden muss.

4. Wir fordern: Reha vor und bei Pflege. Der angestrebte Vorrang der Pflege vor der Eingliederungshilfe in bestimmten Wohnformen ist inakzeptabel.

Eingliederungshilfe ist eine Rehabilitationsleistung. Auch für sie muss der Grundsatz „Reha vor und bei Pflege“ gelten. Deshalb lehnen wir den beabsichtigten Vorrang der Pflege vor Eingliederungshilfe mit Nachdruck ab. Behinderte Menschen mit Pflegebedarf brauchen beides: Eingliederungshilfe und Pflege. Sie dürfen nicht aus der – weiterreichenden – Eingliederungshilfe herausgedrängt werden.

5. Auch im ersten und dritten Teil des Sozialgesetzbuch IX ist nachzubessern.

Der Zugang zu Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe muss für alle Menschen umfassend in allen Lebenslagen ermöglicht werden. Daran müssen alle Rehabilitationsträger abgestimmt mitwirken. Die Eingliederungshilfe muss sich hier einpassen und denselben Verfahrensregelungen folgen.

6. Wir fordern, Betroffenenrechte nicht indirekt, z. B. über schlechte finanzielle und vertragliche Rahmenbedingungen für Anbieter, zu beschneiden.
Die geplante Trennung von existenzsichernden Leistungen und Teilhabeleistungen darf nicht zu Leistungslücken zulasten der behinderten Menschen führen. Kosten der Unterkunft und des Lebensunterhalts sind weiter umfassend zu finanzieren – unabhängig vom Lebensort.

INFO
Den Aufruf „Nachbesserungen jetzt!“ finden Sie unter bvkm.de/.../Aufruf_Nachbesserung-Jetzt_21.07..pdf


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