Zum 1. Januar 2015 tritt das Erste Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Dadurch ändern sich Leistungen der Pflegeversicherungen.
Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
Pflegestufe |
Personen MIT erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz |
Personen OHNE erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz |
0 |
123 Euro |
- |
I |
316 Euro |
244 Euro |
II |
545 Euro |
458 Euro |
III |
728 Euro |
728 Euro |
Pflegesachleistung (§ 38 SGB XI)
Pflegestufe |
Personen MIT erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz |
Personen OHNE erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz |
0 |
bis zu 231 Euro |
- |
I |
bis zu 689 Euro |
bis zu 468 Euro |
II |
bis zu 1.298 Euro |
bis zu 1.144 Euro |
III |
bis zu 1.612 Euro |
bis zu 1.612 Euro |
III + „Härtefall“ |
bis zu 1.995 Euro |
bis zu 1.995 Euro |
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Pflegestufe |
Personen MIT erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz |
Personen OHNE erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz |
0 |
bis zu 1.612 Euro für bis zu 6 Wochen |
- |
I, II, III |
bis zu 1.612 Euro für bis zu 6 Wochen |
bis zu 1.612 Euro für bis zu 6 Wochen |
Außerdem kann bis zur Hälfte des Betrags für Kurzzeitpflege (d.h. bis zu 806 Euro / Jahr) auch für die Verhinderungspflege genutzt werden. Eine Anrechnung erfolgt dann bei der Kurzzeitpflege.
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
Pflegestufe |
Personen MIT erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz |
Personen OHNE erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz |
0 |
bis zu 1.612 Euro für bis zu 4 Wochen |
- |
I, II, III |
bis zu 1.612 Euro für bis zu 4 Wochen |
bis zu 1.612 Euro für bis zu 4 Wochen |
Die Altersgrenze von 25 Jahren entfällt. Dies bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf ohne Altersbegrenzung Kurzzeitpflege in geeigneten Einrichtungen der Behindertenhilfe (Eingliederungshilfe) in Anspruch nehmen können.
Der nicht verbrauchte Betrag für Verhinderungspflege kann für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Der Zeitraum kann auf insgesamt 8 Wochen ausgeweitet werden. Eine Anrechnung erfolgt bei der Verhinderungspflege.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI)
Die Pflegeversicherung zahlt Zuschüsse, wenn aufgrund der individuellen Pflegebedürftigkeit das Wohnumfeld angepasst werden muss (z.B. Verbreiterung der Türe, Einbau einer bodengleichen Dusche).
Pflegestufe |
Personen MIT erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz |
Personen OHNE erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz |
0 |
bis zu 4.000 Euro |
- |
I, II, III |
bis zu 4.000 Euro |
bis zu 4.000 Euro |
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45 b SGB XI)
Neu ist, dass die Beträge nun auch für sog. Entlastungsleistungen (z.B. Unterstützung im Haushalt, Botengänge, Fahrdienste, Beratung / Unterstützung beim Schriftverkehr und Behördengänge) genutzt werden können.
Die Leistungen können aufgestockt werden durch nicht verbrauchte ambulante Pflegesachleistungen (max. 40 %).
Es bleibt aber beim Prinzip der Kostenerstattung.
Pflegestufe |
Personen MIT erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz |
Personen OHNE erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz |
0 |
bis zu 104 Euro (Grundbetrag) bzw. bis zu 208 Euro (erhöhter Betrag) |
- |
I, II, III |
bis zu 104 Euro (Grundbetrag) bzw. bis zu 208 Euro (erhöhter Betrag) |
bis zu 104 Euro |
Leistungen bei der Pflege in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe (§ 43 a SGB XI)
Die Pflegeversicherung beteiligt sich pauschal mit bis zu 266 Euro / Monat (bislang 256 Euro) an den Kosten für die Pflege in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe (Eingliederungshilfe). Voraussetzung ist eine Einstufung in (mindestens) Pflegestufe I.
Umfassende Informationen über die Änderungen in der Pflegeversicherung finden Sie auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums unter
www.bmg.bund.de/... [externer Link]l