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„Alles, was Recht ist …“- Pflegeversicherung, Grundsicherung, Barbetrag

   02. Januar 2015
Das ist neu ab 1. Januar 2015
Es geht um Ihr Geld: Ab 2015 erhöhen sich die Leistungen in der Pflegeversicherung, bei der Grundsicherung sowie der Barbetrag für volljährige Heimbewohner.
Es geht um Ihr Geld: Ab 2015 erhöhen sich die Leistungen in der Pflegeversicherung, bei der Grundsicherung sowie der Barbetrag für volljährige Heimbewohner.

Stuttgart, 2. Januar 2015 - Mit dem Jahreswechsel ändert sich nicht nur die Jahreszahl sondern auch zahlreiche Gesetze und Verordnungen, die Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen und deren Familien enthalten.

Wir stellen Ihnen die wichtigsten Änderungen in der Pflegeversicherung (SGB XI) und in der Sozialhilfe / Eingliederungshilfe (SGB XII) in unserem Überblick vor:

I. Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI)

Zum 1. Januar 2015 tritt das Erste Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Dadurch ändern sich Leistungen der Pflegeversicherungen.

Pflegegeld (§ 37 SGB XI)

Pflegestufe Personen MIT erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Personen OHNE erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz
0 123 Euro -
I 316 Euro 244 Euro
II 545 Euro 458 Euro
III 728 Euro 728 Euro

Pflegesachleistung (§ 38 SGB XI)

Pflegestufe Personen MIT erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Personen OHNE erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz
0 bis zu 231 Euro -
I bis zu 689 Euro bis zu 468 Euro
II bis zu 1.298 Euro bis zu 1.144 Euro
III bis zu 1.612 Euro bis zu 1.612 Euro
III + „Härtefall“ bis zu 1.995 Euro bis zu 1.995 Euro

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Pflegestufe Personen MIT erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Personen OHNE erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz
0 bis zu 1.612 Euro für bis zu 6 Wochen -
I, II, III bis zu 1.612 Euro für bis zu 6 Wochen bis zu 1.612 Euro für bis zu 6 Wochen

Außerdem kann bis zur Hälfte des Betrags für Kurzzeitpflege (d.h. bis zu 806 Euro / Jahr) auch für die Verhinderungspflege genutzt werden. Eine Anrechnung erfolgt dann bei der Kurzzeitpflege.

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)

Pflegestufe Personen MIT erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Personen OHNE erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz
0 bis zu 1.612 Euro für bis zu 4 Wochen -
I, II, III bis zu 1.612 Euro für bis zu 4 Wochen bis zu 1.612 Euro für bis zu 4 Wochen

Die Altersgrenze von 25 Jahren entfällt. Dies bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf ohne Altersbegrenzung Kurzzeitpflege in geeigneten Einrichtungen der Behindertenhilfe (Eingliederungshilfe) in Anspruch nehmen können.

Der nicht verbrauchte Betrag für Verhinderungspflege kann für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Der Zeitraum kann auf insgesamt 8 Wochen ausgeweitet werden. Eine Anrechnung erfolgt bei der Verhinderungspflege.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI)

Die Pflegeversicherung zahlt Zuschüsse, wenn aufgrund der individuellen Pflegebedürftigkeit das Wohnumfeld angepasst werden muss (z.B. Verbreiterung der Türe, Einbau einer bodengleichen Dusche).

Pflegestufe Personen MIT erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Personen OHNE erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz
0 bis zu 4.000 Euro -
I, II, III bis zu 4.000 Euro bis zu 4.000 Euro

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45 b SGB XI)

Neu ist, dass die Beträge nun auch für sog. Entlastungsleistungen (z.B. Unterstützung im Haushalt, Botengänge, Fahrdienste, Beratung / Unterstützung beim Schriftverkehr und Behördengänge) genutzt werden können.
Die Leistungen können aufgestockt werden durch nicht verbrauchte ambulante Pflegesachleistungen (max. 40 %).

Es bleibt aber beim Prinzip der Kostenerstattung.

Pflegestufe Personen MIT erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Personen OHNE erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz
0 bis zu 104 Euro (Grundbetrag) bzw. bis zu 208 Euro (erhöhter Betrag) -
I, II, III bis zu 104 Euro (Grundbetrag) bzw. bis zu 208 Euro (erhöhter Betrag) bis zu 104 Euro

Leistungen bei der Pflege in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe (§ 43 a SGB XI)

Die Pflegeversicherung beteiligt sich pauschal mit bis zu 266 Euro / Monat (bislang 256 Euro) an den Kosten für die Pflege in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe (Eingliederungshilfe). Voraussetzung ist eine Einstufung in (mindestens) Pflegestufe I.

Umfassende Informationen über die Änderungen in der Pflegeversicherung finden Sie auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums unter
www.bmg.bund.de/... [externer Link]l

II. Grundsicherung bei Alter oder dauerhafter Erwerbsminderung
(SGB XII)

Zum 1. Januar 2015 tritt die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFBV) 2015 in Kraft. Dadurch erhöht sich die Grundsicherung bei Alter oder dauerhafter Erwerbsminderung.

Regelbedarfsstufe Betrag in Euro
I Alleinlebender Erwachsener 399
II Paare (Ehegatten, Lebenspartner oder ähnliche Beziehung) 360
III Erwachsener als Angehöriger in einem gemeinsamen Haushalt* 320
IV Jugendlicher vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 302
V Kind vom Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 267
VI Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 234

* Anmerkung:
Zu beachten ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Juli 2014, nach dem volljährigen Menschen mit Behinderung, die zuhause bei den Eltern oder gemeinsam mit anderen Erwachsenen (nicht Ehepartner oder Lebenspartner) in einer Wohngemeinschaft leben, die Leistungen der Regelbedarfsstufe I zustehen – sofern sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Haushaltsführung beteiligen können.

III. Barbetrag für volljährige Heimbewohner

Nach § 27 b Absatz 2 SGB XII beträgt der Barbetrag für volljährige Heimbewohner mindestens 27% der Grundsicherung Regelbedarfsstufe I.

Ab 1. Januar 2015 beträgt der Barbetrag für volljährige Heimbewohner 107,73 Euro / Monat. Die Höhe der Barbeträge für Minderjährige ändert sich nicht.


Irrtum vorbehalten, alle Angaben ohne Gewähr!


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