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„Wohnen heißt zuhause sein“ | |
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Stuttgart, 03. April 2014 – Genau zuhören, nachfragen, entscheiden – darum ging es heute bei der öffentlichen Anhörung des Sozialausschusses des Landtags von Baden-Württemberg zum Entwurf des „Gesetzes für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (WTPG)“. Zehn Expertinnen und Experten formulierten jeweils aus ihrem Blickwinkel ihre Erwartungen an das neue Gesetz, das das bestehende Landesheimgesetz im Sommer 2014 ablösen soll. Das Gesetz will die Vielfalt der betreuten Wohnformen mit Unterstützungs- und Pflegebedarf stärken. Alle Redner lobten diese Zielsetzung ausdrücklich. Sie befürchten aber, dass einzelne Formulierungen missverständlich sind und daher zu Stolpersteinen in der Umsetzung werden. Die Gretchenfrage aus Sicht des Landesverbandes für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung (LVKM) lautet: „Gibt das WTPG volljährigen Menschen mit Behinderungen und Pflege- und Unterstützungsbedarf bei der Suche nach einer geeigneten Wohnform die richtige Antwort?“ „Ich will selbst bestimmen, wo, wie und mit wem ich wohne.“ In ihrem Statement richtete Jutta Pagel-Steidl, LVKM-Geschäftsführerin den Blick auf Menschen mit schweren Behinderungen und deren Familien. Im Unterschied zu alten Menschen, die pflegebedürftig und / oder dement sind, steht für Menschen mit schweren Behinderungen ein Umzug in eine betreute Wohnform bereits nach der Schulzeit an. Deshalb haben Mitgliedsvereine des Landesverbandes für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung vor mehr als 20 Jahren begonnen, ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit schweren Behinderungen zu schaffen. So entstanden beispielsweise in Crailsheim, Ellwangen, Stuttgart, Ludwigsburg, Karlsruhe oder Freiburg kleine Wohngemeinschaften, Einzel- und Paarwohnen, die ein selbst bestimmtes Wohnen ohne Barrieren ermöglicht. Diese ambulanten Wohnangebote verstehen sich als Alternativen zum Wohnen zuhause oder in einer stationären Einrichtung. Fallen diese Wohnangebote künftig in den Anwendungsbereich des WTPG? Können sie die jeweiligen Anforderungen an betreutes Wohnen erfüllen? Oder werden diese Wohngemeinschaften künftig zu „Kleinstheimen“ und müssen zusätzliche Auflagen erfüllen? Auf Nachfragen einiger Abgeordneter stellte der Vertreter des Sozialministeriums klar, dass betreutes Wohnen unabhängig vom Hilfebedarf nicht vom künftigen WTPG erfasst wird, sofern Wohnen und Betreuung nicht zwingend miteinander gekoppelt ist. Es handele sich dabei um ein betreutes Einzelwohnen außerhalb des WTPG.“ Das WTPG gebe einen ordnungspolitischen Rahmen, der unabhängig vom Leistungsrecht sei. Aus Sicht der Verbände trägt zur Verunsicherung bei, dass im Ordnungsrecht und im Leistungsrecht gleiche Begriffe wie „ambulant betreute Wohngemeinschaft“ unterschiedliche Bedeutung haben. Der Sozialausschuss des Landtags wird am 8. Mai 2014 in nicht-öffentlicher Sitzung den Gesetzentwurf beraten. Die zweite Lesung soll am 14. Mai 2014 erfolgen. Das Gesetz könnte bereits zum 1. Juni 2014 in kraft treten. Hintergrund: „Wohnen heißt zuhause sein.“ Die Präsentation des Landesverbandes finden Sie hier zum Download (pdf, 2.43 MB). Den Entwurf des Gesetzes für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (WTPG), Landtagsdrucksache 15/4852 finden Sie unter www.landtag-bw.de/.../15_4852_D.pdf [externer Link] Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung im Sozialausschuss werden in Kürze auf der Internetseite des Landtags veröffentlicht werden. | |
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