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Gemeinsames Positionspapier von Landesapothekerkammer und Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg

   24. März 2014
Barrierefreiheit in Apotheken

Stuttgart, 24. März 2014 – Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg (LAK) und der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung BW e.V.(LVKM) haben ein gemeinsames Positionspapier zur Barrierefreiheit von Apothekenveröffentlicht. Darin rufen sie die Aufsichtsbehörden dazu auf, die Apothekenbetriebsordnung in Bezug auf die Barrierefreiheit so auszulegen, dass in begründeten Einzelfällen der Betrieb einer Apotheke auch ohne Barrierefreiheit möglich sein muss.

In dem Positionspapier heißt es: „In begründeten Einzelfällen muss der Betrieb einer Apotheke auch ohne Barrierefreiheit möglich sein, denn eine Apotheke mit Stufe ist auch für gehbehinderte Menschen, besser als keine Apotheke.“ Dr. Karsten Diers, Geschäftsführer der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg:„Damit greifen wir die Sorgen vieler unserer Mitglieder auf, die um den Weiterbetrieb oder einen möglichen Verkauf ihrer Apotheke bangen.“ Jutta Pagel-Steidl, Geschäftsführerin des Landesverbandes für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg: „Eine weitgehend barrierefreie Infrastruktur ist auch mit Blick auf den demografischen Wandel unverzichtbar. Dies gilt auch für Apotheken. Die flächendeckende Versorgung von Patienten mit Arzneimittel rund um die Uhr und 365 Tage im Jahr steht für uns im Vordergrund. In begründeten Einzelfällen kann es aber auch im Interesse des Patienten sein, eine Ausnahme zuzulassen.“ Das Papier wurde in den letzten Monaten in enger Abstimmung zwischen der LAK und dem LVKM erarbeitet. Beide Seiten waren sich einig, dass die Apotheken bereits aus Eigeninteresse darum bemüht sind, Barrierefreiheit herzustellen. Bereits vor zwei Wochen wurde das Positionspapier den zuständigen Aufsichtsbehörden in Baden-Württemberg zugeleitet. Das Papier steht sowohl auf der Internetseite der Landesapothekenkammer als auch auf der des Landesverbandes zum Download zur Verfügung (pdf, 62 KB).

Hintergrund:
Die Apothekenbetriebsordnung schreibt in § 4 Absatz 2a die Barrierefreiheit von Apotheken vor. Viele Apothekeninhaber, die etwa aus Gründen des Denkmalschutzes oder wegen städtebaulicher Vorgaben keine Barrierefreiheit herstellen können, fürchten nun um den Weiterbetrieb ihrer Apotheken. Unstrittig ist die Verpflichtung zu einer umfassenden Barrierefreiheit bei Apothekenneubauten nach § 39 Absatz 2 Landesbauordnung Baden-Württemberg.


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