Stuttgart. „Für mich soll’s rote Rosen regnen ….“ sang einst Hildegard Knef selbstbewusst und lenkte den Blick auf Forderungen von Frauen an ihr Leben. Anlässlich des Internationalen Frauentags am 8. März fordert der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg (LVKM BW), konsequent Frauen mit Behinderung und Mütter behinderter Kinder in die Frauen- und Gleichstellungspolitik einzubeziehen.
Drei Beispiele:
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Kleinkinder mit Behinderung müssen Zugang zu Kinderkrippen haben!
Immer mehr Mütter und Väter kehren nach einer kurzen Babypause zurück in den Beruf. Dies gilt auch für Eltern behinderter Kinder. Daher sind immer mehr Familien auf eine verlässliche und qualifizierte Betreuung ihrer Kinder angewiesen. „Der Rechtsanspruch auf frühkindliche Bildung und Betreuung für Kinder unter drei Jahren muss auch für behinderte Kinder zügig umgesetzt werden“, fordert der LVKM BW. „Landesweit fehlen Plätze für behinderte Kleinkinder.“
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Kostenübernahme für Assistenz für Mütter (und Väter) mit Behinderung!
Für Mütter (und Väter) mit Behinderung brauchen – zumindest zeitweise – eine sog. Elternassistenz, um ihr Kind im Alltag entsprechend zu versorgen. Beispielsweise braucht eine Mutter im Rollstuhl in den ersten Lebensjahren des Kindes Unterstützung bei der Pflege. Ein klarer Rechtsanspruch auf Kostenübernahme der notwendigen Assistenz besteht nicht. Der Appell im Sozialgesetzbuch IX, die besonderen Bedürfnisse von Frauen mit Behinderung Rechnung zu tragen, verpufft meist ungehört.
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Kostenübernahme von Verhütungsmitteln auch für Frauen mit Behinderung und geringem Einkommen!
Frauen (und Männer) müssen empfängnisverhütende Mittel, die ärztlich verordnet werden, aus der eigener Tasche zahlen. Frauen mit Behinderung, die häufig nur ein geringes Einkommen (z.B. Grundsicherung wegen Alter oder dauerhafter Erwerbsminderung nach Sozialgesetzbuch XII) beziehen, trifft dies besonders hart. Familienplanung darf nicht abhängig vom Geldbeutel sein. Der LVKM BW unterstützt den Vorstoß der Jugend- und Frauenministerkonferenz vom 5. Dezember 2012, mit dem erreicht werden soll, dass Frauen mit geringem Einkommen ärztlich verordnete Empfängnisverhütungsmittel kostenlos erhalten. Frauen mit Behinderung, die eine Grundsicherung nach SGB XII erhalten, müssen in den Kreis der Leistungsberechtigten aufgenommen werden. Zuständig für die Sozialgesetzgebung ist der Bund.
„Es ist höchste Zeit, die Belange der Frauen mit Behinderungen und der Mütter behinderter Kinder in Politik und Gesellschaft zu beachten, erklärt Verbandsgeschäftsführerin Jutta Pagel-Steidl. „Dies ergibt sich auch aus dem Auftrag, die UN-Behindertenrechtskonvention umzusetzen.“.
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