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Einfach. Für alle. Der neue Rundfunkbeitrag

   12. Februar 2013
Änderungen für Menschen mit Behinderung
seit 1. Januar 2013

Köln / Stuttgart. (pm) „Einfach. Für alle.“ So werben ARD, ZDF und Deutschlandradio für den neuen Rundfunkbeitrag. Er gilt seit Jahresbeginn 2013. Die Faustregel für Privatpersonen lautet: „Eine Wohnung – ein Beitrag“. Der sog. „Haushaltsbeitrag“ löst die bisherige geräteabhängige Rundfunkgebühr ab. Die Reform wurde jahrelang intensiv beraten und bevor sie im Dezember 2010 als neuer „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ beschlossen wurde. Nicht auszuschließen ist – wie bei allen großen Reformen – dass „Kinderkrankheiten“ in der Umstellungsphase auftreten. Der Südwestrundfunk (SWR) hat als für Baden-Württemberg zuständige Landesrundfunkanstalt gegenüber unserem Landesverband zugesichert, bei Schwierigkeiten gemeinsam mit den Selbsthilfeverbänden nach Lösungen zu suchen. Der „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ (früher: GEZ) hat für Nachfragen die Servicenummer 0185 9995 0100 geschaltet. Wichtig: Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden erstattet! Weitere Informationen, Merkblätter und Formulare finden Sie unte r
www.rundfunkbeitrag.de [externer Link]

Das ändert sich für Menschen mit Behinderung im Überblick.

  1. Trotz Merkmal „RF“ im Schwerbehindertenausweis müssen sich Menschen mit Behinderung an der Finanzierung des Rundfunks beteiligen.
    Nach dem Gleichheitsgrundsatz darf es eine vollständige Befreiung von der Beitragspflicht allein aus finanziellen Gründen und sozialer Bedürftigkeit geben. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung wurde mit dem neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag umgesetzt. Im Gegenzug werden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verstärkt ihr Programmangebot barrierefrei gestalten (z.B. Untertitel, Gebärdensprache, Audiodeskription):
    Der SWR untertitelt inzwischen die Fernsehsendungen „SWR Landesschau“, „Zur Sache Baden-Württemberg (Rheinland-Pfalz)“ sowie alle Ausgaben von „SWR Landesschau aktuell“. Bis zum Jahresende 2013 sollen mehr als 40 Prozent der Sendungen im SWR-Fernsehen mit Untertitel versehen werden.
  2. Befreiungen und Ermäßigungen für Menschen mit Behinderung
    Wer bislang aus gesundheitlichen Gründen („Merkmal RF“) von der Rundfunkgebühr befreit, wurde vom Beitragsservice automatisch auf die sog. „Drittel-Gebühr“ (derzeit 5,99 Euro / Monat) umgestellt. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise, d.h. die Rechnung weist 3 x 5,99 Euro = 17,97 Euro aus.

    Taubblinde Menschen sowie Menschen, die Blindenhilfe erhalten, sind wie bislang auch von der Zahlung befreit. Sie müssen die Befreiung beantragen.

    Menschen mit Behinderung, die staatliche Sozialleistungen (z.B. Grundsicherung wegen Alter oder dauerhafter Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe) erhalten, können ebenfalls befreit werden. Sie müssen die Befreiung beantragen.

    Die Einzelheiten finden Sie unter
    service.rundfunkbeitrag.de/... [externer Link]

  3. Kein Rundfunkbeitrag für Bewohner in Pflegeheimen und Einrichtungen der Behindertenhilfe
    Dies haben die Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio beschlossen, da der Gesetzgeber hier ungenaue Vorgaben formuliert hat. Bis zu einer Neuregelung des Rundfunkbeitragstaatsvertrages werden Pflegeheime und Einrichtungen der Behindertenhilfe als sog. Gemeinschaftsunterkünfte eingestuft. Damit entfällt die Beitragspflicht für die einzelnen Zimmer und die jeweiligen Bewohner. Die Intendanten begründen ihre Entscheidung damit, dass die Heimbewohner „aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nachhaltig betreut werden müssen.“ Als Kriterium für die die Einstufung als Gemeinschaftsunterkunft ist das Vorliegen eines Versorgungsvertrages gem. § 71 SGB XI (Pflegeeinrichtung) bzw. Vereinbarung mit dem Träger der Sozialhilfe nach § 75 Abs. 3 SGB XII (Einrichtung der Behindertenhilfe):

    Die Bewohner müssen sich beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio abmelden. Das Formular dazu finden Sie unter
    service.rundfunkbeitrag.de/... [externer Link]

  4. Menschen mit Behinderung, die in Außenwohngruppen oder ambulant betreuten Wohngruppen leben
    Außenwohngruppen oder ambulant betreute Wohngruppen gelten nicht als Gemeinschaftsunterkünfte, da sie räumlich unabhängig vom Heim sind. Sie gelten daher als „Wohnung“ – unabhängig davon, dass Betreuer „regelmäßig und auf gewisse Dauer“ vor Ort sind. Die Bewohner sind daher grundsätzlich gesamtschuldnerisch für diese Wohnung beitragspflichtig. Zur individuellen Befreiung bzw. Ermäßigung siehe unter Ziffer 2.
    Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung haben die Träger der Einrichtung die Möglichkeit, die Wohnung auf die Einrichtung anzumelden (= Betriebsstätte). Unabhängig von der Anzahl der dort lebenden Personen fällt dann nur ein Beitrag je Wohnung in Höhe von z.Zt. 17,98 Euro / Monat.
  5. Der neue Rundfunkbeitrag in Leichter Sprache
    Ein Merkblatt in Leichter Sprache finden Sie unter
    www.rundfunkbeitrag/...[externer Link]

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