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Landesverband begrüßt Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu „Hartz IV“

   12. Februar 2010
 

Karlsruhe / Stuttgart. Pauschale Abschläge in den einzelnen Verbrauchspositionen bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende („Hartz IV) sind nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, da sie jeder empirischen und sachlichen Begründung entbehren. Dies stellt das Bundesverfassungsgericht nun fest. Kritik übte das Gericht auch bei der Berechnung der Regelsätze für Kinder. Das Sozialgeld muss grundsätzlich den individuellen Bedarf berücksichtigen. Die Pauschalen sind dazu nur bedingt geeignet. Jetzt muss der Bundesgesetzgeber bis zum Jahresende 2010 nachbessern.

Kinder sind nicht automatisch 0,6 Erwachsene. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Woche die Ableitung der Kinderregelsätze an den Erwachsenensätzen beanstandet. Das Sozialgeld muss vielmehr den besonderen Bedarf von Kindern, insbesondere für Bildung, Freizeit und Kultur berücksichtigen. Die Leistungen müssen nicht zwingend nur als Geldleistung erbracht werden. Ein rechtsverbindlicher Anspruch auf eine Sachleistung kann den gleichen Zweck erfüllen.

Das Bundesverfassungsgericht hat außerdem das Individualitätsprinzip im Sozialgesetzbuch II gestärkt. Ab sofort müssen dauerhaft abweichende atypische Bedarfe erfasst und gedeckt werden. „Die bisherige Regelung benachteiligte besonders Menschen mit Behinderung, die einen Mehrbedarf durch ihre Behinderung hatten und diesen nicht oder nur unzureichend pauschal bewilligt bekamen. „Damit ist jetzt endgültig Schluss.“ Verbandsgeschäftsführerin Jutta Pagel-Steidl begrüßt das Urteil sehr: „Auf den ersten Blick sind pauschale Leistungen vorteilhaft, da der Verwaltungsaufwand gering ist. Die Nachteile wiegen jedoch besonders schwer, wenn die Pauschalen erkennbar zu gering sind, um den tatsächlichen individuell erforderlichen Bedarf zu decken.“ Sie rät Betroffenen, nicht abzuwarten, sondern im Einzelfall beim Amt einen Antrag auf individuelle Leistung zu stellen.


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