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Soll die gesetzliche Betreuung über den Tod hinaus bestehen? | |
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Berlin / Stuttgart. Eigentlich ist alles klar. Für volljährige Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, bestellt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer. Dieser vertritt den behinderten Menschen in den Aufgabenkreisen, für die er bestellt ist – allerdings nur zu Lebzeiten des behinderten Menschen. Mit dem Tod endet automatisch auch die gesetzliche Betreuung. Nicht immer ist diese Rechtsfolge sinnvoll, meinte ein ehrenamtlicher gesetzlicher Betreuer und reichte eine Petition beim Deutschen Bundestag ein. Er regte eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches an mit dem Ziel, dass die gesetzliche Betreuung nicht mit dem Tod des behinderten Menschen, sondern erst mit dessen Bestattung enden sollte. Doch nach der geltenden Rechtslage ist die sog. Totensorge Aufgabe der Erben. Der Bundesverband für körperlich und mehrfach behinderte Menschen bestätigte in seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesjustizministerium die bestehende Regelungslücke. Der Verband vertritt größtenteils Menschen mit Behinderung, deren Eltern bereits gestorben sind und die keine weiteren Familienangehörigen haben. In diesen Fällen veranlasst die Gemeinde als Ortspolizeibehörde die Bestattung. Die zu Lebzeiten formulierten Wünsche des Betroffenen, z. B. nach einer kirchlichen Trauerfeier oder einer Trauerfeier, bei der sich Bekannte, Kollegen oder Heimmitbewohner verabschieden können, werden aus Kostengründen häufig ignoriert. Der Bundesverband für körperlich und mehrfach behinderte Menschen unterstützt die Petition und schlägt vor, dem – ehemaligen – gesetzlichen Betreuer die Besorgung der Bestattung zu übertragen, sofern keine Erben vorhanden sind. So könnte eine würdige Bestattung gewährleistet werden. Die Kosten für das Begräbnis müsste ggf. der Sozialhilfeträger übernehmen. Die Entscheidung liegt nun beim Deutschen Bundestag. | |
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