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Bundesfinanzhof: Kindergeld gehört den Eltern

   08. Juni 2009
 

München / Stuttgart. Eltern eines behinderten volljährigen Kindes, das in einem Wohnheim lebt, haben dann Anspruch auf Auszahlung des ganzen Kindergeldes, wenn sie Aufwendungen mindestens in gleicher Höhe wie das monatliche Kindergeld nachweisen. Dies gilt auch dann, wenn ein Sozialleistungsträger die Heimunterbringung trägt. Das Kindergeld ist nicht an den Sozialleistungsträger auszuzahlen (abzuzweigen), sondern verbleibt den Eltern. Bei der Prüfung sind die den Eltern tatsächlich entstandenen Aufwendungen entscheidend. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte mit seinem Urteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07 die bisherige Rechtssprechung.

Im Streitfall gewährte der Sozialleistungsträger für die Unterbringung des Kindes in der Pflegeeinrichtung Eingliederungshilfe. Die kindergeldberechtigte Mutter wurde nur zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 46 Euro herangezogen. Außerdem entstanden ihr Aufwendungen für ein Zimmer, das sie in ihrem Haus für die Besuche ihrer Tochter vorhielt, ferner Übernachtungskosten, wenn sie das Kind in der Pflegeeinrichtung besuchte, sowie Kosten für gelegentliche Geschenkpakete und sonstige Zuwendungen.

Kommt der Sozialleistungsträger überwiegend für die Kosten der Unterbringung des Kindes in der Pflegeeinrichtung auf, kann die Familienkasse das Kindergeld ganz oder teilweise an ihn abzweigen. Die Entscheidung darüber steht in ihrem Ermessen („kann“). Im Streitfall lehnte die Familienkasse den Antrag des Sozialleistungsträgers auf Abzweigung des Kindergeldes ab. Der Sozialleistungsträger war dagegen der Auffassung, ermessensgerecht sei allein die Entscheidung, das Kindergeld (abzüglich des Kostenbeitrags der Mutter) an ihn abzuzweigen, da er mehr als die Hälfte der Kosten für die Pflegeeinrichtung trage. Die freiwilligen zusätzlichen Betreuungsaufwendungen der Mutter, die nicht der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht dienten, seien bei der Entscheidung über die Abzweigung nicht zu berücksichtigen.

Der BFH entschied, bei Aufwendungen des Kindergeldberechtigten in Höhe des Kindergeldes sei allein die volle Auszahlung des Kindergeldes an ihn ermessengerecht. Zu berücksichtigen seien nicht nur der Barunterhalt in Form des Kostenbeitrags, sondern auch die übrigen tatsächlich für das Kind entstandenen Aufwendungen. Da diese Aufwendungen bisher nicht beziffert worden waren, verpflichtete der BFH die Familienkasse, die tatsächlichen Aufwendungen der Mutter im Einzelnen zu ermitteln und erneut über den Abzweigungsantrag des Sozialleistungsträgers zu entscheiden.

„Eltern erwachsener behinderter Kinder können nun aufatmen.“ Jutta Pagel-Steidl, Geschäftsführerin des Landesverbandes für Körper- und Mehrfachbehinderte Baden-Württemberg, begrüßt das Urteil des BFH, das die Rechtsauffassung des Landesverbandes bestätigt. „Das Urteil stärkt Eltern behinderter Kinder und erkennt damit deren besondere Lebenssituation an.“


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