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Der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung
Baden-Württemberg e.V. informiert:
LVKM / home

„Keine Regel ohne Ausnahme“

   20. Mai 2020
Mehr Informationen zu Ausnahmen von der Maskenpflicht erforderlich

Stuttgart, 20.05.2020 – Es kann gute Gründe haben, wenn Menschen ohne Masken („Mund-Nasen-Schutz“) einkaufen oder mit Bussen und Bahnen unterwegs sind. Die seit 27. April 2020 geltende Maskenpflicht stellt Menschen mit Behinderungen vor große Herausforderungen. Viele können aufgrund ihrer Einschränkung keine Maske tragen und sind daher in der Corona-Verordnung Baden-Württemberg befreit. Doch sie kommen in echte Bedrängnis. Es wird ihnen der Zugang zu Läden oder Bussen verwehrt. Diese Diskriminierung ist aus Sicht des Landesverbandes für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg eine Folge, dass die berechtigten Ausnahmeregelungen zu wenig bekannt sind. Das muss sich ändern.

„Seit Ende April erreichen uns täglich Hilferufe verzweifelter Menschen mit Behinderungen und deren Familien.“Meine Tochter würde sich so ein Ding binnen Sekunden vom Mund reißen, daran zerren und sich dann wahrscheinlich noch weh tun. Sie versteht es nicht. Und man kann es ihr auch nicht erklären. Aber wir müssen ja auch raus“, schildert Petra Nicklas aus Tamm ihre Situation. Im Einzelhandel sind die geltenden Ausnahmeregelungen von der Maskenpflicht nicht oder ungenügend bekannt. Rollstuhlfahrern wird das Einkaufen verweigert, weil sei zum Einhalten des Abstandsgebotes keinen Einkaufswagen nutzen können. Andere mussten ein Bußgeld zahlen, weil statt eines hauptamtlichen Mitarbeiters einer Einrichtung ein Freiwilliger aus der Nachbarschaft zwei behinderte Menschen, die nicht im gleichen Haushalt leben, in der Stadt, also im öffentlichen Raum, unterstützt hat“, fasst LVKM-Geschäftsführerin Jutta Pagel-Steidl zusammen. Deshalb hat sich der Landesverband hilfesuchend an die Lenkungsgruppe der Landesregierung gewandt. „Es ist verwirrend. Viele wissen nicht, was gilt. Beispiel Maskenpflicht: Die Ausnahmen werden in der Corona-Verordnung genannt, nicht aber in der Corona-Verordnung Einzelhandel. Dort wird nur die Ausnahme für Beschäftigte beschrieben, nicht aber für Kunden.“

Neben dringend notwendigen Klarstellungen in der Corona-Verordnung fordert der Landesverband mehr Aufklärung über die geltenden Ausnahmeregelungen.

INFO
„Diskriminierungserfahrungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise“ lautet eine → Veröffentlichung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes vom 6. Mai 2020 [externer Link].

Die Maskenpflicht auf einen Blick

v.i.S.d.P:

Jutta Pagel-Steidl, Geschäftsführerin
Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung
Baden-Württemberg e.V.
Am Mühlkanal 25 • 70190 Stuttgart
Telefon 0711 / 505 3989-0 • Telefax 0711 / 505 3989-99
E-Mail: info@lv-koerperbehinderte-bw.de



Quelle: www.lv-koerperbehinderte-bw.de/n/c1-0.php
Datum: 20.04.2024 / 00.16 Uhr
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