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Der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung
Baden-Württemberg e.V. informiert:
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»Die Eingliederungshilfe ist unantastbar.«

   17. November 2007
4-Punkte-Katalog beschlossen

Stuttgart. Das Beratungstelefon des Landesverbandes in Stuttgart klingelt. Es meldet sich Frau Schneider*, die mit ihrer Familie im Landkreis Schwäbisch Hall lebt und Rat sucht. Ihr 18-jähriger körperbehinderter Sohn Martin* hat erfolgreich an einer Regelschule den Hauptschulabschluss geschafft. Anschließend absolvierte er ein Berufsvorbereitungsjahr in einer großen Einrichtung. Martin ist schwerst pflegebedürftig (Pflegestufe III) und braucht daher rund um die Uhr Hilfe. Nun sucht Martin sowohl einen Job als auch einen geeignete betreute Wohngemeinschaft. In Heilbronn fand er eine passende Wohngemeinschaft, doch mit dem Job klappt es noch nicht so recht. Martin Schneider hat beim zuständigen Landratsamt Eingliederungshilfe für das Wohnen und für die Arbeit beantragt. Am Telefon schlug die Sachbearbeiterin vor, Martin möge doch in ein Alten- und Pflegeheim einziehen. So hat sich weder Martin noch seine Eltern das Erwachsenenleben vorgestellt...

Familie Schneider ist kein Einzelfall. Menschen mit Behinderung, die zugleich einen hohen Pflegebedarf haben, erhalten aus finanziellen Gründen von den Behörden die Empfehlung, in ein Pflegeheim zu ziehen. Hilfeangebote sollten zudem nur im eigenen Landkreis genutzt werden - auch wenn spezielle Hilfen in einer anderen Region geeigneter sind. Der Wunsch des Einzelnen, seinen Wohnort - wie jeder andere auch - selbst zu wählen, wird häufig ignoriert.

Einstimmig hat die Mitgliederversammlung am 17. November 2007 daher einen 4-Punkte-Katalog beschlossen:

  1. Die Leistungen der Pflegeversicherung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen erhöht werden.

  2. Es darf kein "Automatismus" eintreten, mit Erreichen des Rentenalters in ein Pflegeheim umziehen zu müssen. Abgelehnt wird auch ein neuer Leistungstyp "Fachpflegeheim".

  3. Das ambulant betreute Wohnen muss auch pflegebedürftigen behinderten Menschen offen stehen.

  4. Das Grundrecht auf Freizügigkeit darf Menschen mit Behinderungen, die auf Eingliederungshilfe angewiesen sind, nicht eingeschränkt werden.
Der ausführliche Forderungskatalog steht als Download (pdf, 43KB) bereit.

* Namen von der Redaktion geändert.

v.i.S.d.P:

Jutta Pagel-Steidl, Geschäftsführerin
Landesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte Baden-Württemberg
Haußmannstraße 6 • 70188 Stuttgart
Telefon 0711 / 2155 – 220 • Telefax 0711 / 2155 - 222



Quelle: www.lv-koerperbehinderte-bw.de/n/c1-0.php
Datum: 19.04.2024 / 20.20 Uhr
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