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Der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg e.V. informiert: |
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Landesverband fordert landeseinheitliches individuelles Hilfebedarfsermittlungsverfahren als „Pflichtaufgabe nach Weisung“ | |||
TOP 3: Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Württemberg – erste Beratung | |||
Stuttgart, 28. Februar 2018 – Die Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs ist das „Herzstück“ des Bundesteilhabegesetzes (BTHG). Deshalb fordert der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg, die Feststellung des individuellen Hilfebedarfes nicht den Stadt- und Landkreisen als „weisungsfreie Pflichtaufgabe“ zu übertragen. Eine Alternative könne stattdessen die Übertragung als „Pflichtaufgabe nach Weisung“ an den Kommunalverband für Jugend und Soziales sein. „Landeseinheitliche Kriterien allein reichen nicht aus, um zu vermeiden, dass der individuelle Hilfebedarf wirklich bedarfsgerecht und nicht „nach Kassenlage des Stadt- bzw. Landkreises“ ermittelt wird“, erläutert Jutta Pagel-Steidl, Geschäftsführerin des Landesverbandes für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg. „Menschen mit Behinderungen haben die Erwartung, dass sie die Hilfe in dem Umfang erhalten, der erforderlich ist, um am Leben in der Gemeinschaft teilhaben zu können – und zwar unabhängig vom Wohnort.“ Es verunsichere die Betroffenen, wenn die Landesregierung bereits vor der Beschlussfassung des Umsetzungsgesetzes Baden-Württemberg weitere Regelungen in einem weiteren Gesetz ankündige. v.i.S.d.P: Jutta Pagel-Steidl, Geschäftsführerin | |||
Quelle: www.lv-koerperbehinderte-bw.de/n/c1-0.php Datum: 23.11.2024 / 13.54 Uhr |
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