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Der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg e.V. informiert: |
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UN-Konvention über die Rechte des Kindes
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· | Recht auf Gleichbehandlung / Nichtdiskriminierung | Artikel 2 |
· | Vorrang für das Wohl des Kindes | Artikel 3 |
· | Recht auf Leben und Entwicklung | Artikel 6 |
· | Berücksichtigung des Kindeswillens | Artikel 12 Abs. 1) |
Die Konvention umfasst insgesamt 54 Artikel. Die amtliche deutsche Übersetzung ist nicht verbindlich.
Geltung für das Kind, Begriffsbestimmung | |
...jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendende Recht nicht früher eintritt. | Artikel 1 |
Allgemeine Bestimmungen | |
Achtung der Kinderrechte, Diskriminierungsverbot | Artikel 2 Abs. 1) |
Wohl des Kindes | Artikel 3 |
Verwirklichung der Kinderrechte | Artikel 4 |
Respektierung des Elternrechts | Artikel 5 |
Verpflichtung zur Bekanntmachung | Artikel 42 |
Weitergehende inländische Bestimmungen („Günstigkeitsklausel“) | Artikel 41 |
Abwehrrechte | |
Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung | Artikel 6 |
Pflicht zur Achtung der Identität des Kindes | Artikel 8 |
Keine Trennung des Kindes von den Eltern (Ausnahme: Trennung ist zum Wohl des Kindes notwendig) |
Artikel 9 |
Meinungs- und Informationsfreiheit | Artikel 13 |
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit | Artikel 14 |
Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit | Artikel 15 |
Schutz der Privatsphäre (Familie, Wohnung, Schriftverkehr) und der Ehre | Artikel 16 |
Schutz vor Folter, Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe; ggf. Anspruch auf Rechtsbeistandschaft | Artikel 37 |
Leistungs- und Teilhaberechte | |
Recht auf Eintrag ins Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden |
Artikel 7 |
Recht auf Familienzusammenführung; grenzüberschreitende Kontakte |
Artikel 10 |
Berücksichtigung des Kindeswillens: Mitspracherecht des Kindes | Artikel 12 Abs. 2) |
Zugang zu den Medien; Kinder- und Jugendschutz | Artikel 17 |
Adoption (unter Berücksichtigung des Wohl des Kindes) | Artikel 21 |
Gesundheitsvorsorge (Zugang zu Gesundheitsdiensten) | Artikel 24 |
Recht in Einrichtung untergebrachter Kinder auf regelmäßige Überprüfung | Artikel 25 |
Recht auf soziale Sicherheit (soziale Leistung, Sozialversicherung) | Artikel 26 |
Recht auf angemessene Lebensbedingungen; Unterhalt | Artikel 27 |
Recht auf Bildung, Schule Berufsausbildung Bildungsziele, Bildungseinrichtungen |
Artikel 28 Artikel 29 |
Recht auf Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben; staatliche Förderung | Artikel 31 |
Recht auf Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder | Artikel 39 |
Soziale und wirtschaftliche Rechte mit mittelbarer Drittwirkung | |
Recht auf Erziehung durch die Eltern oder ggf. den Vormund (Verantwortung für das Kindeswohl) | Artikel 18 |
Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung | Artikel 19 |
Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates für von der Familie getrennt lebende Kinder; Pflegefamilie; Adoption | Artikel 20 |
Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung | Artikel 32 |
Schutz vor sonstiger Ausbeutung | Artikel 36 |
Schutz vor Suchtstoffen (Drogen) | Artikel 33 |
Schutz vor sexuellem Missbrauch | Artikel 34 |
Verhinderung von Entführung und Kinderhandel | Artikel 35 |
Rechte für Kinder in besonderen Lebenslagen | |
Rechte von Flüchtlingskinder auf angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe | Artikel 22 |
Rechte behinderter Kinder auf Förderung zur Wahrung ihrer Würde, deren Selbständigkeit und deren aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft | Artikel 23 |
Recht auf Minderheitenschutz und auf Pflege der kulturellen Identität | Artikel 30 |
Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den Streitkräfteng | Artikel 38 |
Völkerrechtliche Überwachungsmechanismen | |
Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte des Kindes | Artikel 43 |
Berichtspflichten der Vertragsstaaten über getroffene Maßnahmen und Fortschritte bei der Umsetzung an den Ausschuss
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Artikel 44 |
Mitwirkung anderer Organe der Vereinten Nationen | Artikel 45 |
UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 im Wortlaut und mit Materialen, download
Letzte Aktualisierung: 17.04.2010