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Der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung
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Frühe Hilfen – Frühförderung

Foto: Eine Mutter spielt mit ihrem kleinen Sohn
Frühförderung richtet sich an Eltern mit Kindern im Vorschulalter (Geburt bis Einschulung), bei denen Entwicklungsrisiken oder Entwicklungsrückstände bestehen oder eine Behinderung droht bzw. besteht.

Wesentliche Entwicklungsschritte erfolgen in den ersten Lebensjahren. Werden dabei Auffälligkeiten sichtbar, ist es notwendig, frühestmögliche Hilfen zu bieten, um Entwicklungsrückstände auszugleichen, drohender Behinderung vorzubeugen oder deren Ausmaß zu verringern.

Die Frühförderstelle unterstützt die Familien bei der Bewältigung dieser Aufgabe.

Foto: Ein kleiner Junge Spielt mit Handpuppen, die aussehen wie bunte Papageien
Im Team der Frühförderstelle arbeiten Fachkräfte aus den Breichen Ergotherapie, Heilpädagogik, Krankengymnastik, Logopädie, Psychologie und Sozialarbeit interdisziplinär zusammen. So ist es möglich, mit einem breiten Angebot an Hilfen individuell auf die Bedürfnisse der Eltern bzw. des Kindes einzugehen.

1993 wurde eine „Rahmenkonzeption zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in Baden-Württemberg“ verabschiedet und 1998 aktualisiert. Grundsätze der Frühförderung sind

  • Ganzheitlichkeit
  • Familienorientierung
  • Interdisziplinarität
  • Regionalisierung
  • Kooperation, Koordinierung und Förderplan (Gesamtplan)

Zum gegliederten System der Frühförderung in Baden-Württemberg zählen

  • Niedergelassene Ärzte und Therapeuten
  • Kinderkliniken und Sozialpädiatrische Zentren (SPZ)
  • Sonderpädagogische Beratungsstellen
    (an Sonderschulen angegliedert)
  • Interdisziplinäre Frühförderstelen in öffentlicher (z.B. Landkreis) oder freier Trägerschaft (z.B. Reha Südwest, Körperbehindertenförderung Neckar-Alb)

Foto: Eine Betreuerin beschäftigt sich mit einem kleinen Mädchen
Finanzierung: Frühe Hilfen werden als sog. Komplexleistung nach § 30 Sozialgesetzbuch IX erbracht. Sie werden von der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Sozialhilfeträger (im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII) finanziert.


Eckpunkte zur Ausgestaltung der Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder als Komplexleistung im Rahmen des SGB IX wurden von der Vereinigung Frühförderung interdisziplinär unter Mitarbeit des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen erarbeitet (Stand: 30.06.2000):

  1. Frühförderung ist ein System von Hilfen für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder und ihre Familien. Frühförderung beginnt mit der Feststellung einer Entwicklungsgefährdung und endet spätestens mit dem Schuleintritt.
  2. Die Entwicklung eines Kindes ist gefährdet durch somatische und / oder psychosoziale Risiken. Jedes Risiko gefährdet die Entwicklung des Kindes in seiner ganzen Person, seine Teilhabe (Partizipation im Sinne der ICIDH 2) an seinem Lebenskontext und die Integrität seiner Familie. Denn die kindliche Entwicklung ist gebunden an die ständige Aktivität des Kindes im Austausch mit seinem Lebenskontext. Daher werden alle Leistungen der Frühförderung nicht symptomorientiert, sondern als Komplexleistung systemorientiert erbracht.
  3. Die Komplexleistung Frühförderung besteht aus einem interdisziplinär abgestimmten System ärztlicher, medizinisch-therapeutischer, psychologischer, heilpädagogischer und psychosozialer Leistungen. Alle Leistungen werden auf der Grundlage eines Arbeitskonzeptes erbracht, das interdisziplinär entwickelt und laufend entsprechend den Erfordernissen fortgeschrieben wird. Leitende Prinzipien dieser Leistungen sind Familiennähe und Lebensweltorientierung.
  4. Sobald der Verdacht auf eine Entwicklungsgefährdung bei einem Kind besteht, erfolgt eine interdisziplinäre Diagnostik, die den Zugang zur Komplexleistung Frühförderung begründet.
  5. Die Leistungen der Frühförderung werden durch unterschiedliche Einrichtungen erbracht. Hierzu gehören insbesondere Frühförderstellen und Sozialpädiatrische Zentren. Alle Leistungen müssen in das Arbeitskonzept eingebunden sein und werden entsprechend diesem Konzept mobil und / oder ambulant verwirklicht. Soweit einzelne Leistungen durch andere Einrichtungen wie zum Beispiel Tageseinrichtungen für Kinder oder niedergelassene Ärzte und Therapeuten erbracht werden, müssen sie den Erfordernissen der Komplexleistung entsprechen.
  6. Die Aufgaben und das Arbeitsumfeld der Sozialpädiatrischen Zentren im Rahmen der Frühförderung sind in § 119 SGB V festgelegt.
  7. Die Arbeit interdisziplinär arbeitender Frühförderstellen zeichnet sich dagegen durch ein überwiegend mobiles, wohnort- und familiennahes Angebot aus.
  8. Die an der Finanzierung beteiligten Kostenträger müssen sich zu einer gemeinsamen Finanzierung der Kosten der Komplexleistung Frühförderung vereinbaren.

Zum Weiterlesen

www.gesundheitsamt-bw.de/...

Leicht und übersichtlich sind auf der Homepage die für die Frühförderung relevanten Gesetzestexte, die Rahmenkonzeption sowie ein umfangreicher Adressenteil abrufbar.

Wichtige überregionale Anlaufstellen

  • Regierungspräsidium Stuttgart – Abteilung 9
    Überregionale Arbeitsstelle Frühförderstelle Baden-Württemberg
    medizinischer Bereich, Referat 94

    Frau Dr. Birgit Berg MPH
    Nordbahnhofstraße 135
    70191 Stuttgart
    Telefon 0711 / 904 – 39400 (Dr. Berg)
    Telefon 0711 / 904 – 39411
    Telefax 0711 / 904 – 37305
    eMail landesarzt@rps.bwl.de
  • Regierungspräsidium Stuttgart – Abteilung 7
    Überregionale Arbeitsstelle Frühförderstelle Baden-Württemberg
    pädagogischer Bereich, Referat 74

    Ingrid Schmid
    Breitscheidstraße 42
    70176 Stuttgart
    Telefon 0711 / 904 – 40143
    Telefax 0711 / 904 – 40444
    eMail ingrid.schmid@rps.bwl.de
  • Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg
    verschiedene Publikationen erhältlich, u. a. Rahmenkonzeption zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in Baden-Württemberg

    Bestellanschrift: Broschürenstelle
    Postfach 10 34 43
    70029 Stuttgart
    Telefon 0711 / 123 – 0
    Telefax 0711 / 123 – 39 99
    www.sozialministerium-bw.de


Letzte Aktualisierung: 06.02.2010



Quelle: www.lv-koerperbehinderte-bw.de/n/c2-0.php
Datum: 29.03.2024 / 01.48 Uhr
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