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Der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung
Baden-Württemberg e.V. informiert:
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„Öffentlicher Nahverkehr – für behinderte Menschen ganz schön fern.“

     Bahnhof Oberkochen

Bahnhof Oberkochen
 
Dieser Slogan der Aktion Grundgesetz der Aktion Mensch beschreibt treffend die Situation vieler mobilitätsbehinderter Menschen. Dabei schreibt das Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) des Landes Baden-Württemberg seit 1995 verbindlich vor, „dass die Mobilität der Bevölkerung gewährleistet ist.“
Nach § 4 Abs. 8 ÖPNVG sollen „bei der Planung und Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge und der Verkehrsangebote im öffentlichen Personennahverkehr die Belange von Familien mit Kindern, von Frauen und von Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, besonders berücksichtigt werden.“ Dies umfasst nach Untersuchungen – zumindest zeitweise – nahezu ein Drittel der Bevölkerung!

Bis zum Jahresende 1998 mussten alle Stadt- und Landkreise sog. Nahverkehrspläne erstellen. In diese Planungsgrundlagen sollten dringend die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen berücksichtigt werden. Leider geschah dies nur in wenigen Regionen.

Die Liste der Verbesserungsmöglichkeiten ist lang. Das Bundesministerium für Verkehr orientiert sich bei seiner Arbeit am Leitbild geschlossener Transportketten, die in der Wohnung und im Wohnumfeld beginnen und über die Nutzung miteinander verbundener Verkehrsmittel bis zum Ziel reichen. Ein bürgerfreundlicher Nahverkehr ist zugleich behindertenfreundlich. Alle Maßnahmen zugunsten mobilitätsbehinderter Menschen steigern den Nutzungskomfort und die Attraktivität der Verkehrsmittel für alle Nutzerinnen und Nutzer!

Als unverzichtbare Maßnahmen – am Beispiel des Busverkehrs – fordern wir:

Bushaltestelle / Fahrplan

Bushaltestelle / Fahrplan
 
    
  • Barrierefrei zugängliche Haltestellen
  • Niederflurbusse (möglichst mit Fahrzeug gebundenen Einstiegshilfen wie Rampen und kneeling)
  • Gut lesbare Fahrpläne, die die Niederflurfahrzeuge kennzeichnen
  • Einbinden der Behindertenorganisationen (z.B. als Fahrgasträte bei den Verkehrsbetrieben) in die Planungen (z.B. bei der Nahverkehrsplanung).

Mitwirkung an Verkehrsplanungen

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) hat die Herstellung von Barrierefreiheit in allen wichtigen Lebensbereichen im Blick. Diese sollen so gestaltet sein, dass sie für Menschen mit und ohne Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Erstmals haben die Selbsthilfeorganisationen behinderter Menschen die Chance zum wirkungsvollen Mitgestalten, z.B. bei Planungen von Maßnahmen wie die Gestaltung von zentralen Omnibusbahnhöfen, Ortsdurchfahrten oder Bahnhofsumgestaltungen. Unser Landesverband ist berechtigt, im Rahmen von Anhörungen der sog. Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen in Bezug auf die barrierefreie Planung solcher Maßnahmen abzugeben.


Quelle: www.lv-koerperbehinderte-bw.de/n/c3-0.php
Datum: 04.12.2024 / 20.01 Uhr
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