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Der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung
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Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

1. Was ist Eingliederungshilfe?

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine der Hilfen in besonderen Lebenslagen nach den Vorschriften des sechsten Kapitels des Sozialgesetzbuches XII (§§ 53 ff. SGB XII).

2. Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe? – Zielgruppe

Im Sozialgesetzbuch IX ist der Personenkreis definiert. Demnach sind Menschen behindert, „wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII haben Menschen, die eine wesentliche Behinderung haben oder von einer solchen bedroht sind. Leistungen der Eingliederungshilfe richten sich „nach den Besonderheiten des Einzelfalles“ und solange, wie Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Eine Altersgrenze gibt es im Gesetz nicht.

Das Gesundheitsamt prüft im Rahmen der Antragstellung, ob und ggf. welche Hilfe im Einzelfall erforderlich ist. Für die Leistungen der Eingliederungshilfe erstellt das Sozialamt einen Gesamtplan unter Einbeziehung aller Beteiligten.

Da die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Teil der Sozialhilfe ist, ist sie grundsätzlich abhängig vom Einkommen und Vermögen des behinderten Menschen. Sozialhilfe ist daher nachrangig. In engen Grenzen sieht das Gesetz Ausnahmen vor.

3. Welche Aufgaben gehören zur Eingliederungshilfe?

Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist es,
  • eine drohende Behinderung zu verhüten oder
  • eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und
  • die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
Zu diesen Aufgaben gehört vor allem,
  • den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern,
  • ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufes oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder
  • sie so weit wie möglich unabhängig von der Pflege zu machen.

4. Welche Leistungen zählen konkret zur Eingliederungshilfe?

Dazu zählen insbesondere:
Hilfen zur Familienentlastung
z.B. Familienentlastende Dienste, Kurzzeitunterbringung

Maßnahmen der interdisziplinären Frühförderung

Hilfen bei der vorschulischen Erziehung
z.B. Integrationshelfer für den Besuch des allgemeinen Kindergartens, Besuch eines Schulkindergartens

Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung
z.B. Integrationshelfer für den Besuch der allgemeinen Schule, Besuch einer Sonderschule, Kostenübernahme für die Internatsunterbringung (Heimsonderschule)

Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf
z.B. Assistenz bei der Berufsausbildung / beim Studium, Kostenübernahme für den Besuch einer Sonderberufsfachschule

Hilfe zur Ausbildung / Beruf / sonstige Beschäftigungsstätten
z.B. Hilfen beim Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen (Arbeitsbereich, Förder- und Betreuungsbereich), Hilfen beim Besuch einer Tagesförderstätte

Hilfen zur Mobilität
z.B. Kostenübernahme für Sonderfahrdienste für behinderte Menschen

Hilfen zur Kommunikation
z.B. Kostenübernahme für Gebärdendolmetscher bzw. andere Kommunikationshilfen

Hilfen beim Wohnen
z.B. Wohnen im ambulant betreuten Wohnen, im Wohnheim, in der Familienpflege

Die Hilfen können als Sachleistung oder als Geldleistung (Persönliches Budget) bewilligt werden.

Zum Weiterlesen:

KVJS-Ratgeber für geistig, körperlich und mehrfach behinderte Menschen und ihre Angehörigen:
Wohnformen in verschiedenen Lebensphasen (2007) (PDF, 867 KB).

KVJS-Service Behindertenhilfe: Zusammenarbeit mit Angehörigen in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung – Anregungen für die Sozialhilfepraxis (Juni 2007 (PDF, 581 KB).


Quelle: www.lv-koerperbehinderte-bw.de/n/c2-0.php
Datum: 23.11.2024 / 13.41 Uhr
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