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Der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung
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UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD)

Was ist die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen?

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete am 13. Dezember 2006 die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Die Konvention konkretisiert die allgemeinen Menschenrechte aus dem Blickwinkel von Menschen mit Behinderungen und ihrer besonderen Lebenslage. Sie formuliert deren weltweit gültige Grundrechte und würdigt Behinderung als Teil der Vielfalt menschlichen Lebens. Menschen mit Behinderung sollen nicht länger als Objekt der Fürsorge betrachtet werden. Ein wesentliches Anliegen ist die Förderung des Bewusstseins für die Würde von Menschen mit Behinderungen – ganz nach dem Motto „nichts über uns ohne uns“.

Die UN-Konvention und das Fakultativprotokoll sind in Deutschland seit 26. März 2009 verbindlich. Die Konvention umfasst insgesamt 50 Artikel und hat den Rang eines Bundesgesetzes. Die amtliche deutsche Übersetzung ist – im Unterschied zum englischen oder französischen Text - nicht verbindlich.

Die in der UN-Konvention verankerten Einzelrechte sind unmittelbar anwendbar („self-executing“, vgl. Artikel 4 Abs. 2). Ausnahme: die Umsetzung setzt eine Maßnahme des Gesetzgebers voraus. Dies ist beispielsweise der Fall bei den Rechten, die unter dem Vorbehalt verfügbarer Mittel stehen.

Deutschland muss erstmals im März 2011 einen nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Konvention vorlegen (Staatenbericht nach Artikel 35). Die Bundesregierung wird diesen gemeinsam mit den Bundesländern, den Kommunen, der Zivilgesellschaft und den Verbänden und Organisationen behinderter Menschen erarbeiten.

Inhalt

Geltung für Menschen mit Behinderung, Begriffsbestimmung
Die Konvention enthält keine abschließende Definition.
Sie ist vielmehr davon geprägt, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern.
Präambel,
Absatz e)
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Grundsätze
  1. Achtung der Menschenwürde
  2. Nichtdiskriminierung
  3. Volle Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in selbige
  4. Achtung und Akzeptanz der Menschen mit Behinderungen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit
  5. Chancengleichheit
  6. Zugänglichkeit (Barrierefreiheit)
  7. Gleichberechtigung von Mann und Frau
  8. Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten behinderter Kinder und deren Recht auf Wahrung ihrer Identität
Artikel 3
Allgemeine Verpflichtungen
(die Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt verfügbarer Mittel.)
Artikel 4
Artikel 4 Abs. 2)
Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung Artikel 5
Gleichberechtigung mit besonderem Blick auf Frauen Artikel 6
Gleichberechtigung mit besonderem Blick auf Kinder Artikel 7
Verpflichtung zur Bewusstseinsbildung Artikel 8
Verpflichtung zu einer umfassenden Barrierefreiheit Artikel 9
Schutz in Gefahrensituationen und humanitären Notlagen Artikel 11
Stärkung von Habilitation und Rehabilitation Artikel 26
Abwehrrechte
Recht auf Leben Artikel 10
Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person Artikel 14
Recht auf Freiheit von Folter Artikel 15
Recht auf Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Artikel 16
Recht auf Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit Artikel 17
Recht auf Freizügigkeit (freie Wahl des Aufenthaltsortes) und auf Staatsangehörigkeit Artikel 18
Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen Artikel 21
Recht auf Achtung der Privatsphäre (im Privatleben, ihrer Familie, in der Wohnung, im Schriftverkehr bzw. Kommunikation) und der Ehre Artikel 22
Recht auf Achtung der Wohnung, der Familie und der Familiengründung (Ehe, Partnerschaft, Familienplanung, Elternschaft) Artikel 23
Leistungs- und Teilhaberechte
Recht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht Artikel 12
Recht auf Zugang zur Justiz Artikel 13
Recht auf unabhängige Lebensführung (freie Wahl des Aufenthaltsortes und der Wohnform) und Einbeziehung in die Gemeinschaft Artikel 19
Recht auf persönliche Mobilität Artikel 20
Recht auf Bildung (Vorrang für inklusive Bildung) Artikel 24
Recht auf Gesundheit Artikel 25
Recht auf Arbeit und Beschäftigung (Vorrang allgemeiner Arbeitsmarkt) Artikel 27
Recht auf einen angemessene Lebensstandard und auf sozialen Schutz Artikel 28
Recht auf Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben Artikel 29
Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport Artikel 30
Soziale und wirtschaftliche Rechte mit mittelbarer
Drittwirkung sind z.B.
Recht auf Zugänglichkeit (Barrierefreiheit) Artikel 9 Abs. 2)
Recht auf Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Artikel 16
Recht auf Achtung der Privatsphäre (im Privatleben, ihrer Familie, in der Wohnung, im Schriftverkehr bzw. Kommunikation) und der Ehre Artikel 22
Recht auf Bildung (Vorrang für inklusive Bildung) Artikel 24
Recht auf Arbeit und Beschäftigung (Vorrang allgemeiner Arbeitsmarkt) Artikel 27
Völkerrechtliche Überwachungsmechanismen
Innerstaatliche Durchführung und Überwachung, z.B.
  • Schaffung einer oder mehrer staatlichen Anlaufstellen („focal point“)
  • Einbeziehung der Zivilgesellschaft, v. a. Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen
Artikel 33
Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Artikel 34
Berichtspflichten der Vertragsstaaten über getroffene Maßnahmen und Fortschritte bei der Umsetzung an den Ausschuss
  • Erstbericht (innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten)
  • periodische Berichte (alle vier Jahre)
Artikel 35
Prüfung der Berichte durch den Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Artikel 36
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Artikel 37
Beziehungen des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu anderen Organe der Vereinten Nationen Artikel 38
Bericht des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen gegenüber der Generalversammlung und dem Wirtschafts- und Sozialrat (regelmäßig alle zwei Jahre) Artikel 39
Konferenz der Vertragsstaaten Artikel 40

Zum Weiterlesen

Gesetz zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll (amtliche deutsche Übersetzung, download)

Linktipps

www.institut-fuer-menschenrechte.de
Beim Institut für Menschenrechte in Berlin ist die staatliche Anlaufstelle zur Umsetzung der UN-Konvention eingerichtet.

www.einfach-teilhaben.de
Das Internetportal des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erklärt in einfacher Sprache die UN-Konvention

www.sozialministerium-bw.de
Der Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung informiert über die Umsetzung der UN-Konvention in Baden-Württemberg. Auf Landesebene hat der Landesbehindertenbeirat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die Handlungsfelder zur Gewährleistung einer unabhängigen Lebensführung von Menschen mit Behinderungen und der vollen Teilhabe in allen Lebensbereichen formuliert.


Letzte Aktualisierung: 17.04.2010



Quelle: www.lv-koerperbehinderte-bw.de/n/c2-0.php
Datum: 24.11.2024 / 03.11 Uhr
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