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Der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung
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Alles, was Recht ist...“ - das ändert sich 2016...

   04. Januar 2016
Das ist neu ab 1. Januar 2016

Gesetzesänderungen bringen 2016 mehr Geld.
Gesetzesänderungen bringen 2016 mehr Geld.

Stuttgart, 4. Januar 2016 – „Alle Jahre wieder …“ - Mit dem Jahreswechsel ändert sich nicht nur die Jahreszahl sondern auch zahlreiche Gesetze und Verordnungen, die für Menschen mit Behinderungen und deren Familien wichtig sind.

In unserem Überblick stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen vor bei

Kindergeld und Kinderfreibetrag
Leistungen der Pflegeversicherungen
Leistungen der Eingliederungshilfe
Grundsicherung bei Alter oder dauerhafter Erwerbsminderung

Im Einzelnen:

I. Kindergeld und Kinderfreibetrag

Kindergeld steigt
Zum 1. Januar 2016 steigt das Kindergeld um 2 Euro. Es gibt nun für die ersten beiden Kinder jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für jedes weitere Kind jeweils 221 Euro Kindergeld.

Steuer-Identifikationsnummer – neue Voraussetzung für Kindergeld
Neu ist, dass es Kindergeld nur noch ausbezahlt wird, wenn der Kindergeldkasse die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes und der Eltern vorliegen. Diese Steuer-Identifikationsnummern müssen im Laufe des Jahres 2016 vorgelegt werden. Sofern diese noch nicht vorliegen, werden sie von den Kindergeldkassen angefordert (entgegen der widersprüchlichen Meldungen Anfang November 2015).

Kinderfreibetrag steigt
Zum 1. Januar 2016 steigt der Kinderfreibetrag auf insgesamt 7.248 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus – neu – 4.608 Euro (für das sächliche Existenzminimum des Kindes) und – wie bisher – 2.640 Euro (für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsaufwandes). Bei getrennten Elternpaaren wird der halbe Kinderfreibetrag angesetzt

Grundfreibetrag steigt
Der steuerliche Grundfreibeitrag („Existenzminimum“) steigt auf 8.652 Euro / Jahr. Eltern behinderter Kinder haben – unabhängig vom Alter des Kindes mit Behinderung – einen Anspruch auf Kindergeld, solange die eigenen Einkünfte des Kindes nicht den allgemeinen steuerlichen Grundfreibetrag zuzüglich des behinderungsbedingten Mehraufwandes steigen. Dies gilt für alle Kinder mit Behinderung, deren Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

II. Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI)

Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz ergeben sich zum 1. Januar 2016 kleinere Verbesserungen bei der Verhinderungs- und der Kurzzeitpflege.

Pflegegeld bei Verhinderungspflege
Neu ist, dass bei der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) ab 2016 das Pflegegeld zur Hälfte bis zu sechs Wochen im Jahr weitergezahlt wird. Für den ersten und letzten Tag (An- bzw. Abreisetag) wird das volle Pflegegeld gezahlt.

Pflegegeld bei Kurzzeitpflege
Neu ist, dass bei der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) ab 2016 das Pflegegeld zur Hälfte bis zu acht Wochen im Jahr weitergezahlt wird. Für den ersten und letzten Tag (An- bzw. Abreisetag) wird das volle Pflegegeld gezahlt.

III. Leistungen der Eingliederungshilfe (SGB XII)

Unterhaltsbeiträge steigen
In prozentual gleicher Höhe wie das Kindergeld steigen auch die Unterhaltsbeiträge, die Eltern erwachsener Kinder in stationären Wohneinrichtungen zahlen müssen. Für Leistungen der Eingliederungshilfe und / oder Pflege steigt der monatliche Unterhaltsbeitrag auf 32,08 Euro, für Hilfe zum Lebensunterhalt auf 24,68 Euro.

Barbetrag für volljährige Heimbewohner steigt
Der Barbetrag für volljährige Heimbewohner steigt auf 109,08 Euro / Monat (= 27 % der Grundsicherung Regelbedarfsstufe I).

IV. Grundsicherung bei Alter oder dauerhafter Erwerbsminderung (SGB XII)

Zum 1. Januar 2016 tritt die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFBV) 2016 in Kraft. Dadurch erhöht sich die Grundsicherung bei Alter oder dauerhafter Erwerbsminderung wie folgt.

Regelbedarfsstufe Betrag in Euro
I Alleinlebender Erwachsener 404
II Paare (Ehegatten, Lebenspartner oder ähnliche Beziehung) 364
III Erwachsener als Angehöriger in einem gemeinsamen Haushalt* 324
IV Jugendlicher vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 306
V Kind vom Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 270
VI Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 237

* Anmerkung:
Zu beachten ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Juli 2014, nach dem volljährigen Menschen mit Behinderung, die zuhause bei den Eltern oder gemeinsam mit anderen Erwachsenen (nicht Ehepartner oder Lebenspartner) in einer Wohngemeinschaft leben, die Leistungen der Regelbedarfsstufe I zustehen – sofern sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Haushaltsführung beteiligen können.

v.i.S.d.P:

Jutta Pagel-Steidl, Geschäftsführerin
Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung
Baden-Württemberg e.V.
Am Mühlkanal 25 • 70190 Stuttgart
Telefon 0711 / 505 3989-0 • Telefax 0711 / 505 3989-99
E-Mail: info@lv-koerperbehinderte-bw.de



Quelle: www.lv-koerperbehinderte-bw.de/n/c1-0.php
Datum: 28.03.2024 / 15.56 Uhr
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