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Der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung
Baden-Württemberg e.V. informiert:
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Wohnen

Wohnen heißt, zuhause zu sein.“ Gerade für körper- und mehrfachbehinderte Menschen ist das „sich wohl fühlen in den eigenen vier Wänden“ aufgrund ihrer eingeschränkten Mobilität besonders wichtig. Wohnen hat viele Facetten.

Ambulant betreutes Wohnen ist eine Alternative zur stationären Unterbringung. In Wohngemeinschaften, in Einzel- oder Paarwohnungen leben körper- und mehrfachbehinderte Menschen und erhalten – neben ihrer notwendigen pflegerischen und hauswirtschaftlichen Assistenz – Hilfe und Unterstützung durch sozialpädagogische Mitarbeiter. Sie sind in das Gemeinwesen der jeweiligen Gemeinde integriert.
Unsere Mitgliedsorganisation, die INSEL hat im Landkreis Ludwigsburg langjährige Erfahrungen mit dem ambulant betreuten Wohnen gesammelt. Sie wurde 2003 vom Landeswohlfahrtverband Württemberg-Hohenzollern als innovatives und beispielhaftes Projekt zum gemeinsamen Wohnen und Arbeiten von Menschen mit und ohne Behinderung mit einem Preis ausgezeichnet. Die Erfahrungen der INSEL sind nachzulesen unter www.inselev.de

In den letzten Jahren entstanden und entstehen in den Regionen Wohnheime für körper- und mehrfachbehinderte Menschen im Erwachsenalter (z.B. in Bruchsal, Lörrach, Mannheim, Ostfildern, Schutterwald). Dabei handelt es sich um Einrichtungen, in denen die soziale und berufliche Eingliederung behinderter Menschen im Mittelpunkt stehen. Deshalb handelt es sich bei diesen Heimen nicht um Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 SGB XI sondern vielmehr um Einrichtungen, die über die Eingliederungshilfe gem. §§ 53 ff. SGB XII finanziert werden. Menschen mit Behinderung erfahren eine ganzheitliche Betreuung in allen Lebensbereichen, in denen sie Hilfe und Unterstützung benötigen. Die Eingliederungshilfe umfasst bei pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung auch die notwendige Hilfe zur Pflege.

Forderungen:
  • „Ich weiss doch selbst, wo ich leben will!“
    Menschen mit Behinderungen wünschen sich ein individuelles, persönliches Entscheidungsrecht bei der Wahl des Wohnortes; aufgrund sozialhilferechtlicher Fragestellungen oder dem Nicht-Vorhanden-Sein eines entsprechenden Hilfeangebotes wird das Grundrecht auf Freizügigkeit bei behinderten Menschen stark eingeschränkt.

  • „Mittendrin“ statt „grüner Wiese“
    Damit die sozialräumliche Integration gelingen kann, möchten Menschen mit Behinderungen nicht abgeschieden am Stadtrand sondern vielmehr im Dorfkern oder Stadtmitte leben – in der Nähe von Ladengeschäften, Bus- oder Bahnhaltestellen.

  • Feste Bezugspersonen bei der Betreuung und Pflege
    Menschen mit Behinderungen brauchen Beständigkeit und Kontinuität in der Betreuung und Pflege. Nur so lässt sich eine vertrauensvolle Beziehung aufbauen. Häufiger Wechsel der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bringt daher große Schwierigkeiten mit sich.

  • Eingliederungshilfe und ein besonders hohes Maß an Pflegebedürftigkeit schließen sich einander nicht aus.
    In Einzelfällen ist zu beobachten, dass Sozialhilfeträger versuchen, pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen ihren Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe einzuschränken oder gar zu versagen. Sie verweisen auf Pflegeeinrichtungen. Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege sind Hilfeleistungen, die gleichberechtigt nebeneinander stehen. Wir lehnen daher sog. „Binnendifferenzierungen“ und die Umwandlung von Einrichtungen der Behindertenhilfe in Pflegeeinrichtungen ab.

  • „Ehrenamtliche können hauptamtliche Helferinnen und Helfer nicht ersetzen...“
    ... – sondern nur teilweise ergänzen. Menschen mit Behinderung wünschen sich Begleitung und Unterstützung der „Profis“ nicht nur für eine „Satt-und-Sauber-Pflege“, sondern auch bei der Freizeitgestaltung. Wichtig ist die ganzheitliche Betreuung in allen Bereichen, in denen Hilfe und Unterstützung notwendig ist.

  • Wohnheim ist kein „Zuhause auf Zeit“
    Wenn sich ein Mensch mit Behinderung für ein Leben im Wohnheim entschieden hat, ist dies nicht nur vorübergehend sein Zuhause sondern auf Dauer. Deshalb muss gewährleistet sein, dass er nicht gegen seinen Willen „umgezogen“ wird.


Quelle: www.lv-koerperbehinderte-bw.de/n/c2-0.php
Datum: 28.03.2024 / 21.16 Uhr
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